Dabei ist eine Besonderheit bei ausländischen Bauunternehmen und Handwerkern zu beachten. Für die Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer ist pro Sitzstaat ein anderes deutsches Finanzamt bundesweit zentral zuständig. Die OFD Hannover hat mit Schreiben vom 7.12.2009 eine aktualisierte Liste der Behörden veröffentlicht, an die sich die Hausbesitzer zu wenden haben (Az. S 0123 – 3 – StO 142). Das verlangt im Einzelfall sogar detektivische Fähigkeiten. So ist beispielsweise für polnische Firmen mit den Buchstaben A bis M das Finanzamt Oranienburg zuständig, für N bis Z hingegen das Amt in Cottbus. Bei litauischen Handwerkern ist die Behörde in Mühlhausen, für tschechische Selbstständige Chemnitz-Süd und für türkische Unternehmen das Finanzamt Dortmund-Unna zuständig. Bei Firmen mit Sitz im Inland ist deren Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
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Für jedes Unternehmen muss eine eigene Anmeldung abgegeben werden und dies meist auch noch an unterschiedlichen Orten. Hat ein Hausbesitzer z.B. an seiner Mietimmobilie in Berlin die Renovierung von litauischen Kräften, die Sanitärarbeiten von einem Unternehmen aus Tschechien und den Innenputz von einer Berliner Firma durchführen lassen, so muss er sich an die Finanzämter in Mühlhausen, Chemnitz-Süd und Berlin gleichzeitig wenden.
Die Verpflichtung zum Einbehalt der Bauabzugsteuer sollte nicht nur beim Auftrag an ausländische Firmen beachtet werden, denn ansonsten haften Vermieter für die nicht einbehaltenen Abgaben. Die Regeln gelten für sie laut § 48 EStG, wenn sie einen Handwerker mit der Installation, Instandhaltung, Renovierung oder vergleichbaren größeren Arbeiten beauftragen. Hier hat der Kunde vom Zahlbetrag inklusive Umsatzsteuer 15 Prozent nicht an den Unternehmer selbst, sondern beim zuständigen Betriebsfinanzamt anzumelden und abzuführen. Dabei muss das Unternehmen noch nicht einmal der Baubranche angehören. So gilt die Vorschrift etwa auch für Maler und Lackierer, Fliesenleger oder Verputzer.
Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Vergabe des Bauauftrags, sondern nur auf den der Zahlung an. Die gesetzliche Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung beglichen wird. Dann muss der Hausbesitzer bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Zahlungsmonats eine Steueranmeldung abgeben und den Betrag an den Fiskus (zur Fiskus Definition) überweisen. Kommt er der Verpflichtung nicht nach, drohen Verspätungs- oder Säumniszuschläge.
Legt die in- oder ausländische Baufirma dem Hausbesitzer jedoch eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, braucht der Auftraggeber keinen Steuerabzug vorzunehmen. Sie muss zum Zeitpunkt der Zahlung vorliegen, sodass viele Firmen den amtlichen Vordruck erst der Rechnung beilegen. Allerdings werden Freistellungsbescheinigungen von den Finanzbeamten längstens für drei Jahre ausgestellt und auch nur an Firmen, die pünktlich zahlen und ihren Erklärungspflichten nachkommen. Insoweit sollte beim vorgelegten „Freibrief“ des Fiskus auch auf das Gültigkeitsdatum geachtet werden.
VSRW-Verlag
