Dieser Bedarf wird in erster Linie durch Kindergeld und -freibetrag abgegolten, sodass eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes grundsätzlich ausgeschlossen ist, so der BFH in seinem Urteil vom 17.12.2009 (Az. VI R 63/08) zu Eltern, die für das Studium ihres Sohnes Studiengebühren in Höhe von 7.080 Euro entrichtet hatten. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen:
- Es entstehen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Personen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands. Dann können die Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird.
- Es kommt zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein in Berufsausbildung befindliches und auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind. Hier gibt es einen gesonderten Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr.
Die Studiengebühren fallen zwar nicht unter den Sonderbedarfsfreibetrag, weil sie hierdurch weder erfasst noch abgegolten werden. Gleichwohl können sie nicht als allgemeine außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen werden. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf. Damit ist eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes grundsätzlich ausgeschlossen. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ausbildungsunterhalt im Sinne von § 1610 BGB ist kein atypischer Unterhaltsaufwand. Steuerlich abzugsfähig ist aber der über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehende krankheitsbedingte Ausbildungsmehrbedarf (Beschluss des BFH vom 22.12.2004, Az. III B 169/03).
Die Studiengebühren sind auch nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Schulgelder abziehbar, da Hochschulen nicht zu den begünstigten Einrichtungen gehören.
VSRW-Verlag
