Während der Probezeit, die höchstens drei Monate betragen darf (vgl. § 13 BBiG), kann ein Berufsausbildungsverhältnis von jeder Vertragspartei jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit kann der Arbeitgeber das Berufsausbildungsverhältnis nur noch aus einem wichtigen Grund kündigen (§ 15 Abs.2 Nr.1 BBiG). Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kündigungsgründe anzugeben (§ 15 Abs.3 BBiG).
Wegen der weiteren Einzelheiten zur Kündigung von Auszubildenden wird auf Kapitel 3.2.6 (Besonderer Kündigungsschutz) verwiesen.
Literatur: Götz, Berufsausbildungsrecht, S. 82 ff; KR-Weigand, BBiG, Rdnr. 39 ff; Preis/Stahlhacke/Vossen, Rdnr. 415 ff
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In diesem ArtikelAbs, Ausbildung, Auszubildende, BBiG, Berufsausbildungsrecht, Berufsausbildungsverhältnis, Kündigung, Probezeit, Rdnr
