- Aufhebungsvertrag, gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über die Zulässigkeit einer Kündigung
- betriebsbedingte Kündigungen gem. § 1a KschG
- Tarifverträge, Sozialpläne
- Auflösungsurteile wegen Unzumutbarkeit einer erneuten Arbeitsaufnahme
- Ansprüche auf Nachteilsausgleich gem. § 113 Betriebsverfassungsgesetz
Gesetzliche Grundlagen
Seit dem 1. Januar 2004 sind Abfindungen über § 1a KschG geregelt. Darin ist festgeschrieben, dass Abfindungen nur bei ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen zu zahlen sind. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung (§ 623 BGB) darauf hingewiesen hat, dass die Kündigung betriebsbedingt ist und der Arbeitnehmer nach der dreiwöchigen Klagefrist eine Abfindung einfordern kann. Damit handelt es sich um eine freiwillige Leistung und nicht im eigentlichen Sinne um einen gesetzlichen Anspruch – Abfindung: das steht Ihnen zu.
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Entscheidung zwischen Abfindung und Kündigungsschutzklage
Im Falle einer Kündigung hat der Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten. Er kann entweder eine Kündigungsschutzklage einreichen und auf Weiterbeschäftigung bestehen oder eine Abfindung beanspruchen. Sollte sich während des Prozesses herausstellen, dass die Kündigung unrechtmäßig war, kann der Arbeitnehmer noch immer die Zahlung einer Abfindung fordern. Dies ist dann der Fall, wenn ihm eine Weiterbeschäftigung in demselben Betrieb nicht mehr zugemutet werden kann. In diesem Fall stellt er beim Arbeitsgericht einen sogenannten Auflösungsvertrag (§ 9 KschG).
Die Höhe der Abfindung
Das Ausmaß der Abfindung ist in § 10 KschG geregelt. Wie hoch sie im Einzelfall ausfällt, hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Die meisten Arbeitsgerichte sehen ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr vor. Dabei wird ab einem Zeitraum von 6 Monaten immer aufgerundet. Ab einem Alter von 50 Jahren stehen dem Gekündigten bei 15 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 15 Monatsgehälter zu. Bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit ist eine Abfindung von bis zu 18 Monatsgehältern vorgesehen.
Dabei werden nicht nur Geld-, sondern auch Sachleistungen und Sonderzahlungen berücksichtigt. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Angebot unterbreiten, das von der gesetzlichen Vorgabe abweicht (§1a KschG). Dabei ist aber zu beachten, dass alle Absprachen in schriftlicher Form erfolgen müssen. Mündliche Vereinbarungen sind nicht rechtskräftig.
Wann ist eine Abfindung ausgeschlossen?
Es gibt einige Fälle, in denen eine Abfindung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Hierzu gehören:
- nicht anwendbarer Kündigungsschutz
- fristlose Kündigung
- verhaltensbedingte Kündigung
- geringe Betriebsgröße
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Mitarbeiter, die wenigstens sechs Monate in ihrem Betrieb beschäftigt gewesen sind. Ist die Zeit der Betriebszugehörigkeit geringer, bestehen kein Kündigungsschutz und kein Anspruch auf eine Abfindung. Auch bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen. Da davon auszugehen, ist dass der Entlassene sich etwas zu Schulden kommen lassen hat, kann dem Arbeitgeber eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden.
Gem. § 23 KschG gibt es keine Abfindungen in Betrieben mit 10 oder weniger Angestellten. Dadurch sollen kleine Unternehmen vor finanziellen Belastungen durch ausscheidende Mitarbeiter geschützt werden.
Steuer – und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Als Entlassungsentschädigungen gehören alle Arten von Abfindungen den steuerbegünstigten Entschädigungen gem. § 24 Nr. 1 i.V. m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG an. Voraussetzung ist, dass die Abfindung innerhalb eines Veranlagungszeitraums gezahlt wird und durch die Addition mehrerer Einkünfte ein höherer steuerlicher Aufwand entstehen würde. Hierbei kommt die sogenannte Fünftelregelung zum Einsatz.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Abfindung über mehrere Kalenderjahre verteilt zu zahlen. In diesem Fall muss aber der komplette Steuersatz dafür gezahlt werden. Eine weitere Voraussetzung für eine steuerliche Vergünstigung ist, dass die Höhe der Abfindung über der Höhe der Einnahmen liegt, die im Falle des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende noch eingegangen wären.
Darüber hinaus sind Abfindungen grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Ausnahmen bestehen, wenn Zahlungen in anhaltenden Arbeitsverhältnissen nur als Abfindung deklariert werden und in Wirklichkeit zu den vertraglichen Leistungen gehören. In diesem Fall ist die Zahlung in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig.
Christian Weis
