Bei den Rabatten kann es sich einerseits um absolute Beträge handeln oder andererseits um Prozentsätze auf den ursprünglichen Angebotspreis. Wichtig bei der Gewährung eines Rabattes ist die Angabe eines Grundes. Beispiele für Begründungen sind hohe Einkaufsmengen oder auch die Übernahme der Lagerhaltungsfunktion.
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Unterscheidung der Rabatte nach den Gründen
Man unterscheidet verschiedene Rabattarten. Zum einen den Barzahlungsrabatt, der als Extravergütung für eine schnelle Zahlung gewährt wird. Beim Warenrabatt handelt es sich um eine spezielle Berechnungsart auf den Endpreis. Wenn größere Mengen gekauft werden, gibt es dann einen Mengenrabatt. Die dritte Rabattart, der Funktionsrabatt, wird für die Übernahme der Handelsfunktion beim Vertrieb (Vetrieb Definition) gewährt. Von einem Frühbezugsrabatt spricht man, wenn der Abnehmer Saisonartikel frühzeitig kauft. Bei lang anhaltenden Geschäftsbeziehungen kann ein sogenannter Treuerabatt gewährt werden. Schließlich sind auch verschiedene Arten der Sonderrabatte möglich, die sich an bestimmte Empfängergruppen richten.
Besonderheiten des Rabattsystems
Seit dem Jahr 2001 wurde das sehr strenge Rabattgesetz gelockert. Heutzutage ist die Gewährung von Rabatten problemlos möglich. Trotzdem muss man einige Besonderheiten beachten. Rabatte von mehr als drei Prozent sind wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Unternehmen können außerdem bestimmte Personenkreise bevorzugt behandeln und sogar verschiedene Arten des Rabatts miteinander kombinieren. Verboten ist es jedoch, mit Rabatten zu werben, um Kunden anzulocken. Das ist besonders bei ausgesprochen hohen Rabatten oder durch die Ausübung von zeitlichem Druck der Fall.
Florian Weis
