Beispiel Waldcrosslauf: Hier klagte (im juristischen Sinne) jüngst ein Teilnehmer, er sei an einem Hindernis gestolpert, habe das Gleichgewicht verloren und sich daraufhin das Schienenbein gebrochen. Dafür wollte er mehr als 5.000 Euro Schmerzensgeld vom Veranstalter haben. Hat er aber nicht bekommen. Weil Hindernisse – ob künstlich oder echt – sinnstiftender Teil eines Hindernislaufes sind und von den Teilnehmern als solche wahrgenommen und überwunden werden müssen.
Beispiel Golfsport: Beim Spaziergang auf einer umwaldeten Wiese wurde ein Wanderer von einem Golfball am Arm getroffen. Die Folge: eine starke Prellung, durch die sich das Körperteil mehrere Tage lang kaum bewegen ließ. Der Versuch, Schmerzensgeld beim golfenden Hobbysportler einzuklagen, scheiterte.
Erstens, weil rund um das Golfgelände entsprechende Warnhinweise aufgestellt waren. Und zweitens, weil der Wanderer zugeben musste, ohne Brille keine Schilder lesen zu können. (Wie er auf solchen unbebrillten Touren mit der Wanderkarte zurechtkommt, ist eine ganz andere Frage.)
Mehr Erfolg hatte ein Sportskamerad, der sich in der Vorweihnachtszeit als Nikolaus verkleidet hatte. Er wollte die Jugend des örtlichen Sportvereins bescheren. Doch auf dem vereisten Bürgersteig vor dem Sportlerheim rutschte er aus und knackste sich das Steißbein. Der Verein musste daraufhin Schmerzensgeld an den Nikolaus zahlen – weil der Bürgersteig nicht gestreut worden war. Ob die Sportjugend an besagtem Abend noch mit Geschenken bedacht wurde, ist nicht überliefert…
Wolfram Lotze
