„Das Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf“. Diese Schilder findet man nur noch selten – und das aus gutem Grund. Es stimmt nämlich nicht! Wenn nichts kaputt gemacht wird, darf in die Verpackung geschaut werden, um zu sehen, ob alle Teile vorhanden sind. Selbstverständlich darf aber die Verpackung nicht beschädigt werden, denn sie gehört zur Ware dazu. Lediglich bei Lebensmitteln, die durch das Öffnen unverkäuflich werden, muss die Verpackung laut ARAG geschlossen bleiben. Dass beim Einkauf ein Joghurt oder eine Packung herunterfällt und dabei kaputt geht, ist bestimmt den meisten auch schon mal passiert. Normalerweise verzichten die Geschäfte auf eine Erstattung. Das geschieht allerdings aus Kulanzgründen: Eigentlich muss in einem solchen Fall der Schaden ersetzt werden.
Probieren geht über studieren
Vorsicht: Wer einfach im Laden die leckeren Erdbeeren kostet oder testweise die Handcreme benutzt, macht sich strafbar. Ebenso nicht in Ordnung ist das Öffnen und Verzehren von Artikeln, die noch nicht gekauft wurden. Auch wenn der Durst brennt oder das Kind quengelt, erst nach Bezahlung der Ware, ist es Eigentum. Eine weitere Unklarheit herrscht oft über verdorbene Lebensmittel: Muss der Einzelhandel Nahrungsmittel, die vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verdorben sind, zurücknehmen? Die Antwort lautet JA! – und die meisten Ladenbesitzer tun das auch ganz selbstverständlich. Schließlich hängt auch ihr guter Ruf von der Frische ihrer Lebensmittel und der Zufriedenheit ihrer Kunden ab.
Kunden, die heute an der Supermarktkasse ihr gesammeltes Kupfergeld ausschütten, machen sich beim Kassenpersonal und wartenden Kunden allerdings eher unbeliebt. Sie müssen darüber hinaus auch damit rechnen, abgewiesen zu werden. Denn mehr als 50 Münzen müssen Kassierer pro Einkauf nicht akzeptieren. Auch sind sie nicht verpflichtet, jeden Geldschein anzunehmen. Wer nur eine Schachtel Zigaretten kauft, kann nicht erwarten, dass der Händler eine 100-Euro-Note annimmt. Ein Zehner wird ihm aber schon gewechselt. Denn, so erläutern ARAG Experten, der Wert der Banknote muss dem Verkaufswert angemessen sein.