Anders als bei der Teilzeitarbeit gibt es keinen gesetzlich Anspruch darauf, den Job ganz oder teilweise vom Home-Office aus zu erledigen. Oftmals finden sich aber entsprechende Regelungen in einem Tarifvertrag . Unter Umständen haben Arbeitgeber und Betriebsrat die Möglichkeit der Heimarbeit auch in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. In manchen Unternehmen ist zum Beispiel klar definiert, wie viel Prozent der Arbeitszeit im Home-Office geleistet werden kann. Genauso gibt es Firmen, die verlangen, dass nach Jobantritt zunächst eine bestimmte Zeit im Büro gearbeitet werden muss, bevor der Wechsel ins Home-Office genehmigt wird. Ist der Arbeitgeber mit der Heimarbeit einverstanden, empfiehlt es sich, die Einzelheiten klar mit ihm zu besprechen und vertraglich festzuhalten. Ganz wichtig ist dabei die Frage, welche Arbeitszeiten gelten. Eine genaue vertragliche Fixierung ist wichtig, weil bei der Arbeit in den eigenen vier Wänden ansonsten leicht die Grenzen zwischen Job und Privatleben verschwimmen. Daneben sollte klargestellt werden, wer für Arbeitsgeräte wie Laptop, PC und Handy sorgen muss und wer die Kosten – etwa für den Internetzugang – trägt.
Pflicht zur Vertraulichkeit
Es sollte sichergestellt werden, dass auch bei der Arbeit am heimischen Schreibtisch alle wichtigen Geschäftsunterlagen vor dem Einblick durch Dritte geschützt sind. Denn die Pflicht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besteht nicht nur im Büro, sondern auch, wenn Sie im Home-Office tätig sind. Auch gut zu wissen: Bei der Arbeit im Home-Office unterliegt man dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dienstliche Tätigkeiten im Arbeitszimmer sind dabei ebenso versichert wie der Weg vom Home-Office in die Firma.
Wer sein Home-Office in der Mietwohnung einrichtet, hat normalerweise keinen Grund, den Ärger seines Vermieters zu befürchten: Solange die Tätigkeit nicht dem Charakter der Räume als Wohnung zuwiderläuft, bedarf es weder einer vertraglichen Regelung noch einer Erlaubnis des Vermieters. Kritisch wird es nur bei regelmäßigem Kundenverkehr in der Wohnung: Dann könnte der Vermieter einen wegen vertragswidriger Nutzung der Mietwohnung abmahnen und gegebenenfalls auf Unterlassung klagen.