Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es keine gesetzlichen Vorschriften über Arbeitsbekleidung im engeren Sinn gibt. In den meisten Fällen ist es dem Arbeitnehmer freigestellt, was er anzieht. Daher kann er auch nicht die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung vom Arbeitgeber verlangen.
1. Berufskleidung
Unter Berufsbekleidung oder Arbeitskleidung lassen sich Kleidungsstücke fassen, die für bestimmte Branchen üblich oder angemessen sind. Sie können, müssen aber nicht auch im privaten Bereich genutzt werden. Ein gutes Beispiel sind hier Anzüge bei Herren oder Kostüme bei Damen, die bei einer Versicherung oder in einer Bank arbeiten. Genauso fallen die weißen Hosen oder Socken von Ärzten und Praxismitarbeitern in diese Rubrik. Die Kunden erwarten ein entsprechendes Erscheinungsbild und damit auch der Arbeitgeber.
Diese Bekleidung wird in der Regel, wie von unternehmer.de berichtet, von den Arbeitnehmern gekauft. Eine finanzielle Unterstützung vom Arbeitgeber erfolgt höchstens auf freiwilliger Basis und kann nicht eingefordert werden, wenn es keine betriebliche Regelung gibt. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Bekleidung ausschließlich für seinen Beruf nutzt.
2. Dienstkleidung
Dienstkleidung muss aufgrund eines dienstlichen Interesses bei der Arbeit getragen werden, damit der Träger oder die Trägerin eindeutig zu erkennen ist. Darunter fallen Uniformen der Polizei, der Bundeswehr und der Berufsfeuerwehr.
Hier ist der Arbeitnehmer nicht frei in seiner Auswahl und muss eine bestimmte Dienstkleidung während seiner Tätigkeit tragen. Diese Pflicht wird häufig in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgehalten. Meist ist dort auch geregelt, wer welche Kosten zu tragen hat, ob der Arbeitgeber die Anschaffungskosten trägt oder sogar die Dienstkleidung stellt.
Ist dies nicht der Fall, muss im Einzelfall entschieden werden. Hierbei müssen zum einen die Kosten für die Dienstkleidung berücksichtigt werden, zum anderen auch die Möglichkeit, die Kleidung privat zu nutzen.
3. Schutzkleidung
Schutzkleidung wird getragen, damit die Gesundheit der Arbeitnehmer oder von Dritten nicht gefährdet wird. Das sind Helme, Schutzbrillen, Handschuhe Sicherheitsschuhe oder auch reflektierende Bekleidung. Bei einigen Tätigkeiten ist Schutzkleidung vorgeschrieben, beispielsweise in Labors, beim Schweißen oder beim Umgang mit Feinstaub.
Schutzkleidung (wie sie z.B. Franz Moser anbietet) soll Unfälle, gesundheitliche Beeinträchtigung oder Kontamination verhindern. Sie ist entweder in Tarifverträgen oder gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften festgehalten.
Schutzkleidung muss, um ihren Zweck zu erfüllen, immer in einwandfreiem Zustand sein. Bei manchen Bekleidungen wie Warnschutzkleidung oder Atemschutzmasken müssen zudem auch die entsprechenden Normen eingehalten werden.
Der Arbeitnehmer hat hier keine Wahlmöglichkeit. Daher muss der Arbeitgeber diese Kleidung stellen und auch für Reinigung und Instandhaltung sorgen.
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- bauarbeiterhelm: ©Paul-Georg Meister / pixelio.de