Wird der Handy-Kauf mit einem Mobilfunkvertrag kombiniert, muss der Anbieter grundsätzlich den Endpreis des Telefons angeben. Dies insbesondere, wenn der Kauf über das Internet zustande kommt. Auch bei einer Werbung für einen Handy-Vertrag müssen neben der Grundgebühr und den variablen Kosten auch weitere anfallende Kosten deutlich lesbar sein.
Kostenfallen
Zudem kann ein Mobilfunkanbieter auf der Rechnung sitzen bleiben, wenn er es versäumt, vor Kostenfallen zu warnen. In einem konkreten Fall hatte ein Kunde bei der Vertragsverlängerung ein neues Handy mit einem Navigationsprogramm erworben. Als er das Programm installierte, startete automatisch eine Aktualisierung des Kartenmaterials, die mehrere Stunden dauerte. Das böse Erwachen kam in Form einer Rechnung über fast 11.500 Euro. Der Kunde weigerte sich, diesen Betrag zu zahlen und bekamm schließlich Recht.
Unzulässige Gebühren
Prepaid-Kunden bekommen bei der Kündigung des Vertrages nicht genutzte aber schon bezahlte Gebühren erstattet. Außerdem darf ein Mobilfunkanbieter für seine Prepaid-Kunden keine Preisklauseln verwenden, die die Handy-Nutzer verpflichten, bei Kündigung und Auszahlung des Restguthabens eine Gebühr in Höhe von 6 Euro zu zahlen. Und Vertragsklauseln, die eine Nicht-Nutzung bestrafen sind erst recht unwirksam.
