Dabei ist sowohl das eigengenutzte als auch das Angehörigen überlassene Wohnhaus als Vermögen des Unterhaltsempfängers mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Damit widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung, wonach ein angemessenes Hausgrundstück außer Betracht bleibt. Würde man das eigengenutzte Haus nach den Wertungen des Sozialrechts als Schonvermögen ansehen, so wäre selbst genutztes Wohneigentum gegenüber anderem Vermögen privilegiert, betonte jedoch der BFH.
(!) Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung ist dies nicht vorgesehen. Die bisherige, für den Unterhaltsleistenden vorteilhafte Verwaltungsregelung in den Einkommensteuer -Richtlinien soll nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Klarstellung zunächst weiter angewandt werden. Darauf weist die OFD Münster mit Kurzinfo ESt 10/2011 vom 20.4.2011 hin. Damit bleibt es zwar bei dem Grundsatz, dass die zu unterhaltende Person unterhaltsbedürftig ist und zunächst ihr eigenes Vermögen einsetzen und verwerten muss, wenn es nicht geringfügig ist. Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert abzüglich der darauf entfallenden Verbindlichkeiten) von 15.500 Euro angesehen werden. Bei dieser Wertberechnung bleiben außer Betracht:
- Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde,
- Besitztümer, die einen besonderen persönlichen (Erinnerungs-)Wert für den Unterhaltsempfänger haben,
- der eigene Hausrat,
- ein angemessenes Hausgrundstück, wenn es der Unterhaltsempfänger allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll.
(TIPP) Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem Zahlenden gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Das sind Verwandte in gerader Linie – Kinder, Enkel, Eltern.
VSRW-Verlag