Unbedingt lesen um sich vor den 5 fatalsten Fehler bei der GmbH-Gründung zu schützen!
Wenn die Kapitalgesellschaft nicht nur von einer Person allein gegründet, sondern auch von dieser Person als einziger Gesellschafter und als Geschäftsführer geführt wird, spricht man von einer „Ein-Personen-GmbH“. Die Rechtsform der Ein-Mann-GmbH ist seit 1980 rechtlich anerkannt, für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für eine normale „GmbH“.
Die Gründung einer Ein Mann GmbH
Die Gründung einer Ein-Mann-GmbH ist dabei etwas einfacher als die Gründung einer normalen GmbH. Der Gründer benötigt hier keinen Gesellschaftsvertrag, sondern nur eine notariell beglaubigte Erklärung über die Errichtung seiner Gesellschaft. Für unkomplizierte Gründungen, wie die standardmäßige Bargründung zum Beispiel, gibt es ein Musterprotokoll für Ein-Mann-Gründungen. Dieses Protokoll fasst die drei sonst notwendigen Dokumente (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem zusammen. Das Mindeststammkapital, das in die Gründung mit eingebracht werden muss, beträgt dabei wie bei einer normalen GmbH 25.000 Euro.
Eintragung im Handelsregister
Der Gesellschaftervertrag oder das Musterprotokoll muss notariell beurkundet werden und wird vom Notar an das Handelsregister weitergeleitet. Spätestens zum Zeitpunkt der Eintragung muss der Gründer das Kapital als Einlage geleistet haben. Die bereits oben erwähnte Einlage für eine GmbH beträgt mindestens 25.000 Euro und kann durch Bareinlagen, Sacheinlagen (zum Beispiel Maschinen oder Arbeitsgeräte) oder durch die Mischung beider Einlagen erbracht werden.
Für die Eintragung beim Handelsregister benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Musterprotokoll oder Gesellschaftsvertrag
- die Legitimation der Geschäftsführer, wenn diese im Gesellschaftsvertrag nicht erwähnt wurden
- eine unterschriebene Liste aller Gesellschafter, in dem Falle eines Gesellschafters, mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort sowie der Betrag der jeweils geleisteten Stammeinlage
- bei Sacheinlagen benötigt man Belege dafür, dass der Wert der Sacheinlagen den Betrag des dafür übernommenen Stammkapitals entspricht
- In der Anmeldung muss versichert werden, dass keine strafrechtlichen Gründe vorliegen, die der Bestellung des Geschäftsführers entgegenstehen.
Haftung einer Ein-Mann-GmbH
In aller Regel haftet eine GmbH nur mit dem Gesellschaftsvermögen, das private Vermögen des Gesellschafters in der Ein-Mann-GMbH bleibt unangetastet. Allerdings gibt es hier Ausnahmen: Gesellschafter haften zusätzlich mit ihrem Privatvermögen bei Krediten oder Bürgschaften. Der Gesellschafter haftet auch persönlich bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital. Auch die sogenannte Durchgriffshaftung, zum Beispiel bei bestimmten Schadensersatzansprüchen, haftet der Gesellschafter persönlich.
Tipp der Redaktion:
Die Gründung einer Ein-Mann-GmbH ist mit relativ wenig Aufwand verbunden, da Musterprotokolle und automatisierte Vorgänge den Einstieg erleichtern. Dennoch sollten Sie sich vor der Gründung einer Ein-Mann-GmbH darüber im Klaren sein, dass die Führung einer GmbH mit viel Aufwand verbunden ist. Zu nennen sind hier die Bilanzierungspflicht und die Steuerbilanz für das Finanzamt .
Außerdem ist es von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig, welche Geschäftsform für Sie geeignet ist. Damit die Haftungsbeschränkung, die die GmbH so attraktiv macht, auch wirkt, müssen viele Dinge beachtet werden. Eine Beratung bei einem Rechtsanwalt sowie bei einem Steuerberater sollten Ihnen daher bei der Entscheidungsfindung helfen.
Christian Weis
