Gesetzliche Grundlagen der Einlagesicherung
Seit August 1998 sind alle Banken mit Ausnahme von Landesbanken und –bausparkassen, Sparkassen und Genossenschaftsbanken durch das EAEG (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz) verpflichtet, die Ansprüche der Kunden durch die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung abzusichern. Dies ist Voraussetzung dafür, dass das Geldinstitut zum Betrieb zugelassen wird. Garantiert wird dem Kunden nach §4, Abs. 2, EAEG ein Entschädigungsanspruch von maximal 100.000 Euro. Gemindert wird dieser Anspruch durch Leistungen Dritter, die den Vermögensverlust ausgleichen können. Dadurch wird vonseiten des Gesetzgebers die Höhe der Ansprüche begrenzt. Zusätzlich zur gesetzlichen Einlagesicherung gibt es bei vielen privaten Geldinstituten freiwillige Regelungen, um die Einlagen der Kunden über den gesetzlichen Mindestanspruch hinaus zu sichern. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt vorwiegend Privatanleger, Gesellschaften bürgerlichen Rechts ( GbR ), KMU, Stiftungen, Vereine oder Wohnungseigentümergemeinschaften, die freiwillige Sicherung der Banken ist für private Anleger und Wirtschaftsunternehmen vorgesehen.
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Welche Gelder sind durch die Einlagensicherung geschützt?
Zu den Einlagen, die durch die Einlagensicherung geschützt sind, gehören im Wesentlichen alle Kontoguthaben, zum Beispiel auf Girokonten oder Sparbüchern, Tages- und Termingelder, Sparbriefe und Ähnliches. Weiterhin fallen urkundlich verbriefte Forderungen wie Namensschuldverschreibungen unter den Einlagenschutz. Gesichert sind nur Währungen aus den EU-Mitgliedstaaten. Nicht gegen Rückansprüche geschützt sind Wertpapiere oder auch Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Genussrechtsverbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln. Für diese Fälle greift die sogenannte Anlegerentschädigung. Tritt ein Entschädigungsfall ein, dann werden die Kunden unaufgefordert informiert und die Ansprüche können im Zeitraum von 12 Monaten angemeldet werden.
Florian Weis
