Da Finanzbeamte zunehmend die Angaben mit Routenplanern überprüfen, gehören großzügige Schätzungsangaben der Vergangenheit an. Nachfolgend die zehn wichtigsten Regeln für Berufspendler zur Angabe auf der Anlage N:
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Straßenverbindung: Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend, abgerundet auf volle Kilometer. Die Straßenverbindung gilt unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel.
Umweg: Bei Kfz-Nutzung darf die offensichtlich verkehrsgünstigere längere Strecke angesetzt werden, wenn diese regelmäßig benutzt wird. Dies gilt auch beim Bus, dessen Linienführung direkt über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung erfolgt.
Sammelbeförderung: Organisiert der Arbeitgeber die Fahrt zum Einsatzort, sind diese Strecken nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.
Fährverbindung: Sie ist mit in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Das bedeutet, dass der ersparte Umweg sowie die Fahrtstrecke der Fähre über Fluss oder See selbst nicht zählen.
Fahrgemeinschaft: Jeder Teilnehmer setzt die Pauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke an. Umwegstrecken zum Abholen von Mitfahrern sind nicht einzubeziehen.
Park & Ride: In diesen Mischfällen gilt ebenfalls die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeit, sodass sowohl der Weg zum Bahnhof als auch die Zugstrecke unerheblich sind.
Mehrfachpendeln: Die Entfernungspauschale kann für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Bei mehreren Dienstverhältnissen mit auseinander liegenden Arbeitsstätten zählt jeder Weg, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. In diesem Fall kann also jeweils die kürzeste Straßenverbindung zwischen Büro 1 und Wohnung sowie Büro 2 und Wohnung berücksichtigt werden.
Mehrfache Arbeitsstätten: Werden täglich mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander angefahren, so ist für die Entfernungsermittlung der Weg zur ersten regelmäßigen Arbeitsstätte als Umwegstrecke zur nächsten regelmäßigen Arbeitsstätte zu berücksichtigen; die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.
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- Beispiel: Fährt der Arbeitnehmer von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte A (30 km), nachmittags weiter zur Arbeitsstätte B (40 km) und abends zur Wohnung (50 km) zurück, beträgt die Gesamtentfernung (30 + 40 + 50 km) 120 km. Die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden regelmäßigen Arbeitsstätten beträgt (30 + 50 km) 80 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, sind (120 km / 2) 60 km für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen.
Keine Entfernung: Für Flugstrecken und bei entgeltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen, sodass die Entfernung Wohnung-Arbeit unerheblich ist.
Flugzeug: Bei Flügen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder bei Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte gilt die Entfernungspauschale nur für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen.
VSRW-Verlag
