Im zugrunde liegenden Fall lag der Familienwohnsitz eines verheirateten Freiberuflers mit Ehefrau und gemeinsamem Kind im Inland. Für seine selbst genutzte Eigentumswohnung im Inland bezog er die Eigenheim- und Kinderzulage. Zusätzlich erwarb er ein Grundstück auf Kreta, das er mit einem Wohnhaus bebaute, das 2002 fertig gestellt wurde. Die Freiberufler-Familie nutzte das Haus mehrere Monate im Jahr und beantragte unter Berufung auf die EuGH-Rechtsprechung aus 2008 (Az. C-152/05) für das auf Kreta gelegene Haus ebenfalls Eigenheim- und Kinderzulage ab dem Jahr 2002. Nach Ansicht des BFH besteht jedoch für eine Zweitwohnung auf Kreta kein Anspruch auf die Eigenheimzulage. Die Voraussetzungen der Eigenheimzulage liegen nicht vor, weil das – im Grundsatz förderungsfähige – Objekt nicht im Inland belegen ist.
Zwar hatte der EuGH im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland entschieden, dass Grenzpendler durch das Gebot der Freizügigkeit für ihr Domizil im EU-Ausland Eigenheimzulage erhalten müssen. Dieses Urteil betrifft aber einen anders gelagerten Fall und hat damit keine Geltung für einen in Deutschland lebenden und praktizierenden Freiberufler. Zwar beschränkt das Versagen von Eigenheimzulage die Grundfreiheiten des Betroffenen (zum Beispiel die Kapitalverkehrsfreiheit oder die allgemeine Freizügigkeit), dies ist aber durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wollte mit der ehemaligen Eigenheimzulage den Wohnungsbau fördern, um den Wohnungsbestand im Inland zu vermehren. Dieses Ziel kann durch eine Zulage für im Ausland gelegene Zweitwohnungen nicht erreicht werden. Die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung in Kreta wirkt sich auf den nationalen Wohnungsmarkt nicht aus.
(!) Eigenheimzulage für Altfälle (Kauf oder Bauantrag vor 2006) gibt es aufgrund der Freizügigkeitsgarantie zwar für Wohnungen im EU- oder EWR-Ausland, nach Auffassung des BFH aber nur bei den Berufsgruppen der Grenzpendler, Diplomaten oder EU-Beamten. Bei solchen Berufsgruppen entlastet der Erwerb einer ausländischen Wohnung den inländischen Wohnungsmarkt.
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