Denn das Finanzamt kann davon ausgehen, dass Anleger ihr Bargeldvermögen verzinslich angelegt haben, wenn die verbleibende Ungewissheit allein darauf beruht, dass Sparer die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfang verletzt haben und die Besteuerungsgrundlagen nicht detailliert ermittelt oder berechnet werden können.
Werden ungewöhnlich hohe Geldbeträge in bar oder als Wertpapiere auf eine Auslandsbank transferiert, verschiebt sich die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zulasten des Sparers umso mehr, je personenbezogener, ungewöhnlicher, schwerer zugänglich und undurchsichtiger die behaupteten Verhältnisse sind. Dies hatte der BFH bereits mit Beschluss vom 21.1.2005 (Az. VIII B 163/03) klargestellt. Bereits die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass hohe Geldbeträge Zins bringend angelegt werden. Die Frage, ob oder inwieweit die Gelder Ertrag gebracht hatten, kann letztlich nur der Sparer beantworten. Trägt er zur Aufklärung des Sachverhalts wenig bei und behauptet er, das Geldvermögen verbraucht zu haben, genügt dies nicht zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht. Notwendig sind konkrete und nachprüfbare Tatsachen, an Hand derer sich die Behauptungen nachvollziehen lassen.
Zwar sind Privatanleger nicht verpflichtet, entsprechende Unterlagen über Jahre hinweg aufzubewahren. Es ist aber nicht glaubhaft, warum gerade Belege über außergewöhnliche Zahlungen nicht vorgelegt werden, so die Richter. Macht der Sparer einen atypischen Geschehensablauf geltend, rechtfertigt dies, die Anforderungen an seine Mitwirkungspflicht dahin zu konkretisieren, dass er nachvollziehbare Angaben über den Verbleib hoher Barmittel und Wertpapierbestände beziehungsweise derer Erlöse macht.
(!) Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz gibt es für private Steuerpflichtige seit 2010 eine neue Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren, sofern die positive Summe ihrer Einkünfte mehr als 500.000 Euro im Jahr beträgt. Ausreichend ist hierbei bereits, wenn die Schwelle nur in einem Jahr überschritten wird. Das beinhaltet neben Lohn -, Miet- und Renteneinkünften auch die Kapitaleinnahmen. Kommt es zu einer Verletzung der Aufbewahrungspflichten, kann dies ein Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2b AO) zur Folge haben. Bei Missachtung kann die Finanzbehörde auch eine Schätzung vornehmen. Dabei unterstellt sie, dass der Geprüfte über Einkünfte im Ausland verfügt.
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