Während des Schwebezustands bis zur Entscheidung der Stadt über die endgültige Verwendung der gezahlten Fördermittel waren diese Darlehen nach dem BFH-Urteil zins – und tilgungsfrei. Die Entscheidung der Stadt über eine Rückforderung hing von Umständen ab, die der Hausbesitzer nicht beeinflussen konnte. Er musste mit einer vollständigen oder teilweisen Rückforderung rechnen. Im Hinblick darauf konnten die vorausgezahlten Fördermittel während des Schwebezustands nicht als die Abschreibungs-(AfA-) Bemessungsgrundlage mindernder Zuschuss beurteilt werden. Soweit die vorausgezahlten Fördermittel nach der endgültigen Entscheidung der Stadt nicht zurückgezahlt zu werden brauchen, mindern sie als Baukostenzuschuss die Herstellungskosten des Gebäudes und führen zu einer Reduzierung der AfA-Bemessungsgrundlage.
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