Der Wert erhöht sich für jeden Monat um 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann. Dabei gilt die auf den Beweis des ersten Anscheins gestützte Annahme, dass der Arbeitnehmer einen ihm zur Verfügung stehenden Dienstwagen auch privat nutzt. Diese Annahme lässt sich nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24.2.2010 (Az. 2 K 2573/08) jedoch durch den Nachweis entkräften, dass der Wagen tatsächlich nur selten für die Pendelstrecke benutzt wird. Die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der Listenpreis-Methode geht von der typisierenden Annahme aus, dass der Pkw an 180 Tagen jährlich oder durchschnittlich an 15 Tagen monatlich genutzt wird. Sofern der Wagen deutlich seltener hierzu verwendet wird, ist die Minderung des geldwerten Vorteils dergestalt vorzunehmen, dass eine Einzelbewertung der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten erfolgt. Dabei ist für die einzelne Fahrt jeder Entfernungskilometer mit 0,002 Prozent des Listenpreises zu bewerten.
Beispiel: Der Angestellte mit dem 60.000 Euro teuren Firmenwagen fährt die 45 km zum Betrieb lediglich zehn Mal im Monat.
Nachweis von zehn Tagen | nein | ja |
Listenpreis | 60.000 € | 60.000 € |
Faktor | x 0,03 Prozent | x 0,002 Prozent |
ergibt | 18,0 | 1,2 |
x 45 km | 810 | 54 |
Ansatz im Monat | x 1 | – |
Tage pro Monat | – | x 10 |
Ergebnis | 810 € | 540 € |
geldwerter Vorteil im Jahr | 9.720 € | 6.480 € |
Minderung des geldwerten Vorteils | – | 3.240 € |
Neben dem FG Rheinland-Pfalz kommt auch das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 12.7.2010 (Az. 11 K 2479/09 E) zu diesem Ergebnis, wenn der Firmenwagen im Monat nur für 6-8 Fahrten in den Betrieb genutzt wird. Nach dem Urteil des BFH vom 22.9.2010 (Az. VI R 54/09) kommen die pauschalen und ungünstigen 0,03 Prozent des Listenpreises pro Monat nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Denn hierüber soll nicht jede irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung bewertet, sondern lediglich ein Ausgleich für die abziehbaren Erwerbsaufwendungen über die Entfernungspauschale bezweckt werden. Der Werbungskostenabzug wird nämlich auch dann gewährt, wenn dem Arbeitnehmer angesichts der Dienstwagenüberlassung tatsächlich kein Aufwand für seine Pendelfahrten entsteht. Daher handelt es sich bei dem Zuschlag um einen Korrekturposten, der lediglich ausgleicht, was der Arbeitnehmer über die Entfernungspauschale absetzen kann.
Der BFH hatte diese Sichtweise bereits in zwei Urteilen vom 4.4.2008 (Az. VI R 85/04 und VI R 68/05) vertreten. Das BMF hat darauf aber mit einem Nichtanwendungserlass vom 23.10.2008 (Az. IV C 5 – S 2334/08/10010) reagiert, weil die tatsächliche Nutzung Definition: Arbeit
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