Wehrdienst und Zivildienst: Besonderer Kündigungsschutz nach dem ArbPlSchG und ZDG

Im Unterschied zum allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt der besondere Kündigungsschutz für Wehr- bzw. Zivildienstleistende grundsätzlich auch für sog. Kleinbetriebe.

Im Hinblick auf den Kündigungsschutz für Wehr- und Zivildienstleistende ist zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung zu unterscheiden. Während das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist, bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus einem wichtigen Grund unberührt.

Verbot der ordentlichen Kündigung

Zunächst besteht ein Verbot der ordentlichen (fristgerechten) Kündigung für die Zeit von der Zustellung des Einberufungsbescheids (d.h. ca. 4-6 Wochen vor Dienstantritt) bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes und während einer Wehrübung (§ 2 Abs.1 ArbPlSchG). Eine während dieser Schutzfrist ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 134 BGB).

Im Übrigen, d.h. vor der Zustellung des Einberufungsbescheids und nach der Beendigung des Wehr- bzw. Zivildienstes, ist es dem Arbeitgeber untersagt, das Arbeitsverhältnis aus Anlass des Wehroder Zivildienstes zu kündigen (§ 2 Abs.2 Satz 1 ArbPlSchG). Insbesondere darf der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen der Sozialauswahl den Wehr- bzw. Zivildienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Lasten berücksichtigen (§ 2 Abs.2 Satz 2 ArbPlSchG).

Wollen Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kündigen, der kurz vor der Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst steht oder der seinen Dienst gerade beendet hat, sollten Sie beachten, dass Sie als Arbeitgeber die Beweislast dafür haben, dass die Kündigung nicht aus Anlass des Wehr- bzw. Zivildienstes erfolgt ist (vgl. § 2 Abs.2 Satz3 ArbPlSchG). Dabei ist es bereits schädlich, wenn der Wehr- oder Zivildienst ein (bloß) mitbestimmendes Motiv war. Die Kündigung eines solchen Arbeitnehmers sollte deshalb sorgfältig begründet werden.

Recht zur außerordentlichen Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus einem wichtigen Grund (§ 626 BGB) ist nicht eingeschränkt (§ 2 Abs.3 Satz 1 ArbPlSchG). Dabei stellt das Gesetz klar, dass die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst grundsätzlich kein wichtiger Grund für eine Kündigung ist (§ 2 Abs.3 Satz 2, 1.Halbsatz ArbPlSchG).

Ausnahmsweise können Sie wegen der Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Dann nämlich, wenn folgende Voraussetzungen alle vorliegen:

  • In Ihrem Betrieb sind in der Regel maximal fünf Arbeitnehmer beschäftigt (wobei die Auszubildenden außer Betracht bleiben und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einheitlich mit 0,5 berücksichtigt werden, sofern ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt)
  • Der betreffende Arbeitnehmer ist unverheiratet
  • Der Grundwehrdienst dauert mehr als sechs Monate
  • Sie müssen eine Ersatzkraft einstellen und Ihnen kann deshalb die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach der Beendigung des Wehrdienstes nicht zugemutet werden (§ 2 Abs.3 Satz 2, 2. Halbsatz ArbPlSchG). Im Rahmen der Zumutbarkeit haben Sie darzulegen, dass die befristete Einstellung einer Ersatzkraft nicht möglich war.

Liegen diese Voraussetzungen (kumulativ) vor, können Sie eine Kündigung nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst aussprechen. Sprechen Sie die Kündigung nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Wehrdienstes aus, verlieren Sie Ihr (außerordentliches) Kündigungsrecht.

Befristete Arbeitsverhältnisse

Im Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverhältnissen taucht häufig die Frage auf, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis durch die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst verlängert wird. Dies ist nicht der Fall: Es endet mit dem Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Befristung (§ 1 Abs.4 ArbPlSchG).

Schutz der Auszubildenden

Auszubildende sind durch das ArbPlSchG besonders geschützt: Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszubildenden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht aus Anlass des Wehr- oder Zivildienstes ablehnen (§ 2 Abs.5 ArbPlSchG). Dabei wird kraft Gesetzes vermutet, dass die Ablehnung der Übernahme aus Anlass des bevorstehenden Wehr- oder Zivildienstes erfolgt. Der Arbeitgeber muss deshalb für eine Ablehnung der Übernahme andere Gründe darlegen und ggf. beweisen. Besonderheiten gelten für den Wehrdienst ausländischer Arbeitnehmer in ihrem Heimatstaat. Es wird insoweit auf Kapitel 1, Stichwort: Wehrdienst verwiesen.

Literatur: EK-Ascheid, ArbPlSchG; Hönsch/Natzel, Kapitel E Rdnr. 273ff; Kittner, Arb- PlSchG, § 2; KR-Weigand, ArbPlSchG, § 2; Küttner, Personalbuch 1999, Stichwort: Wehrdienst/Ersatzdienst, Rdnr. 9 ff; Münchner Handbuch/Berkowsky, §154; Schaub, § 144; Stahlhacke/Preis/Vossen, Rdnr. 1028 ff

VSRW-Verlag

Teilen:
Weitere Artikel
Wertschutz im Unternehmen: Strategien für die sichere Verwahrung von Wertgegenständen, Dokumenten und Daten
Business
Wertschutz im Unternehmen: Strategien für die sichere Verwahrung von Wertgegenständen, Dokumenten und Daten

Einbruchdiebstähle verursachen jedes Jahr hohe Verluste in Unternehmen – insbesondere durch den Verlust von Bargeld, Technik und sensiblen Unterlagen. Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft entstehen dabei regelmäßig Schäden in Millionenhöhe, was die wirtschaftliche Relevanz unzureichender Sicherungsmaßnahmen deutlich macht. Genau hier setzt die sichere Aufbewahrung im Tresor an: Sie schützt zentrale Unternehmenswerte zuverlässig vor Diebstahl, unbefugtem Zugriff und anderen Risiken. Die Sicherheitslücken im modernen Büroalltag Trotz fortschreitender Digitalisierung bleiben physische Assets wie notarielle Verträge, Prototypen oder Offline-Backups unverzichtbar. Eine Lagerung in herkömmlichen Büromöbeln ist nicht nur grob fahrlässig, sondern gefährdet auch den Versicherungsschutz.

Lesen
Künstlersozialkasse verstehen: Wer versichert ist und was die KSK leistet
Business
Künstlersozialkasse verstehen: Wer versichert ist und was die KSK leistet

Die Künstlersozialkasse ist für viele Selbstständige in Musik, Kunst, Medien und Publizistik ein zentraler Baustein der sozialen Absicherung. Ihr besonderer Stellenwert liegt darin, dass sie selbstständige Künstler und Publizisten in die gesetzliche Sozialversicherung einbindet, ohne dass diese den gesamten Beitrag allein tragen müssen. Gerade für Berufsgruppen mit schwankenden Honoraren, projektbezogener Arbeit und unregelmäßigem Arbeitseinkommen macht das einen erheblichen Unterschied. Zugleich ist das Thema rechtlich anspruchsvoll. Wer in den Kreis der Versicherten fällt, entscheidet sich nicht nach Bauchgefühl oder Berufsbezeichnung, sondern nach der tatsächlichen Tätigkeit, der wirtschaftlichen Ausrichtung und den Voraussetzungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Deshalb lohnt ein genauer Blick auf Aufbau, Leistungen und Systematik der Künstlersozialversicherung. Was die Künstlersozialkasse eigentlich macht

Lesen
Wie werde ich Versicherungsmakler? Voraussetzungen, Ausbildung und Karriere
Karriere
Wie werde ich Versicherungsmakler? Voraussetzungen, Ausbildung und Karriere

Versicherungsmakler arbeiten an einer sensiblen Schnittstelle zwischen Beratung, Risikoanalyse und wirtschaftlicher Verantwortung. Wer in diesen Beruf einsteigen will, braucht deshalb nicht nur Interesse an Versicherungen und Finanzen, sondern auch Fachwissen, rechtliche Sicherheit und ein belastbares Gespür für die Anliegen verschiedener Kunden. Der Weg in die Maklerschaft ist geregelt, zugleich aber vielseitig. Es gibt den klassischen Einstieg über eine Ausbildung, den Wechsel aus einem Versicherungsunternehmen und ebenso Chancen für Quereinsteiger mit der passenden Vorbereitung. Entscheidend ist dabei eine nüchterne Einordnung. Die Tätigkeit als Versicherungsmakler beginnt nicht mit einer einfachen Gewerbeanmeldung und auch nicht mit Vertriebsinteresse allein. Erforderlich sind fachliche Voraussetzungen, eine Erlaubniserteilung, eine Registrierung und ein tragfähiges Konzept für den späteren Berufsalltag. Wer diesen Weg sauber vorbereitet, kann sich in einer anspruchsvollen Versicherungsbranche eine langfristige Position aufbauen. Was macht ein Versicherungsmakler eigentlich?

Lesen
Zur Startseite