Arbeitgeber sind gemäß § 28 b Abs. 3 IfSG verpflichtet, die 3G-Bestimmungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Ein Auskunftsanspruch zum Impfstatus besteht indes noch immer nicht.
Problematisch ist, dass es sich bei der Abfrage um besondere personenbezogene Daten i.S.d. § 9 DS-GVO handelt, welche besonders zu schützen sind und letztlich „nur“ als Nebenprodukt bei der Zutrittskontrolle anfallen. Dennoch müssen die Mitarbeiter über die mit der Kontrolle der Impf-, Genesungs- und Testnachweise verbundene Datenverarbeitung informiert werden (Art. 13 DS-GVO). Dies jeweils in einem separaten Dokument zum Zeitpunkt der Kontrolle. Die Kontrolle der 3G-Regelung selbst erfolgt dann auf Grundlage von Art. 9 Abs. 4 DS-GVO in Verbindung mit § 28b Abs. 1 S. 1 IfSG.
Wichtig ist, dass aufgrund des Grundsatzes der Datenminimierung des Art. 5 DS-GVO lediglich gespeichert werden darf, ob einer der drei Nachweismöglichkeiten erfüllt ist. Ein Kopieren, zum Beispiel des Impfzertifikats, ist hingegen nicht per se erlaubt. Hier sollte lediglich der Status abgehakt werden.
Weiterhin hat der Arbeitgeber an die technischen und organisatorischen Maßnahmen i.S.d. § 22 Abs. 2 BDSG zu denken. Insbesondere sind die Dateien bei einer elektronischen Dokumentation zu verschlüsseln. Die Zugriffsrechte sollten dokumentiert und restriktiv vergeben und Zugriffsberechtigte auf ihre besondere Verschwiegenheit hingewiesen werden. Bei einer Dokumentation auf Papier sind die Dokumente in einem verschlossenen Schrank bzw. anderweitig zugriffsgeschützt aufzubewahren.
— Kay Gröger —
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ZUM AUTOR
Rechtsanwalt Kay Gröger
Leiter Geschäftsstelle Bremen, AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
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