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Recht & Steuern

Trotz Dauereinsatz keine Festanstellung für Leiharbeiter

Leiharbeiter haben auch dann kein Recht auf eine Festanstellung, wenn Unternehmen sie – rechtswidrig – dauerhaft einsetzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil Ende vergangenen Jahres festgestellt.

Leiharbeiter haben auch dann kein Recht auf eine Festanstellung, wenn Unternehmen sie – rechtswidrig – dauerhaft einsetzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil Ende vergangenen Jahres festgestellt.

Leiharbeiter haben auch dann kein Recht auf eine Festanstellung, wenn Unternehmen sie – rechtswidrig – dauerhaft einsetzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil Ende vergangenen Jahres festgestellt.

Zwar dürfen Zeitarbeiter nach den gesetzlichen Bestimmungen nur vorübergehend verliehen werden. Bei einer Zuwiderhandlung sind Strafen vom Gesetzgeber aber ausdrücklich nicht vorgesehen.

Geklagt hatte ein IT-Sachbearbeiter, der von 2008 bis 2011 in den Kreiskliniken Lörrach in Baden-Württemberg als Leiharbeiter eingesetzt war. Arbeitgeber war eine Tochterfirma des Klinikbetreibers, ein Zeitarbeitsunternehmen.

Als dem Mann zum 31. Oktober 2011 von der Zeitarbeitsfirma gekündigt wurde, klagte er auf Festeinstellung in der Klinik. Die Zeitarbeitsfirma sei nur eine „Scheinverleiherin“ und „Strohfrau“ des Klinikbetreibers gewesen, um die Löhne zu drücken. Sie habe ihn dauerhaft an das Krankenhaus verliehen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei aber nur ein vorübergehender Einsatz im Entleihbetrieb erlaubt.

Wegen dieser rechtswidrigen Arbeitnehmerüberlassung sei ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleihbetrieb, also der Klinik entstanden. Neben der Festeinstellung forderte der Mann zudem eine Lohnnachzahlung, da Angestellten der Klinik eine höhere tarifliche Entlohnung zustehe als den Leiharbeitern.

BAG weist Klage ab

Das BAG wies die Klage des IT-Sachbearbeiters ab. Sowohl das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz als auch die EULeiharbeitsrichtlinie ließen zwar nur einen vorübergehenden Einsatz von Leiharbeitern zu. Halte sich eine Zeitarbeitsfirma nicht daran, liege es aber nach EU-Recht in der Hand der EU-Mitgliedsstaaten, Sanktionen festzulegen.

Dies habe Deutschland aber unterlassen, so der 9. BAG-Senat. Der deutsche Gesetzgeber habe bei der Ausarbeitung der entsprechenden Vorschriften auf Strafen verzichtet, wenn Zeitarbeitsfirmen dauerhaft ihre Beschäftigten an einen Betrieb verleihen. Über den Willen des Gesetzgebers dürften sich Arbeitsgerichte nicht hinwegsetzen.

Laut Gesetz sei das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Entleihbetrieb zwar möglich, wenn die Leiharbeitsfirma nicht über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Im konkreten Fall habe das Tochterunternehmen des Klinikbetreibers solch eine Erlaubnis aber gehabt.(Az.: 9 AZR 51/13)

 

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