Arbeitnehmer zahlen häufig Monat für Monat zu viel Lohnsteuer im Voraus. Ein Hauptgrund: Mögliche Freibeträge sind auf der elektronischen Lohnsteuerkarte nicht vermerkt. Doch wer mehr „Netto vom Brutto“ möchte, sollte es dazu nicht kommen lassen und die Möglichkeit zur Eintragung eines Freibetrags auf der elektronischen Lohnsteuerkarte 2014 nutzen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler (BdSt).
Berufspendler, Unterhaltszahler, Steuerzahler mit doppelter Haushaltsführung und viele andere Steuerpflichtige haben hohe Kosten, die sie steuerlich geltend machen können. Häufig wird dies beim monatlichen Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt und daher zu viel Lohnsteuer vorausgezahlt. Diese zu viel gezahlte Lohnsteuer erhält der Steuerpflichtige erst lange Zeit später über die Einkommensteuererklärung zurück.
Wer nicht so lange warten möchte, beantragt bereits im Vorwege die Lohnsteuerermäßigung. Die betreffenden Kosten werden dann beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt und das Nettogehalt fällt entsprechend höher aus, erläutert Hans-Peter Küchenmeister, BdSt-Bezirksverbandsvorsitzender von Neumünster/Segeberg.
Der Steuerpflichtige muss den Antrag auf einem amtlichen Formular stellen und an das zuständige Finanzamt senden. Ein solcher Antrag setzt voraus, dass der Steuerpflichtige hohe Aufwendungen haben wird. Dies können zum Beispiel hohe Werbungskosten für einen langen Arbeitsweg, für Arbeitskleidung und Arbeitsmittel, Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung oder erhebliche Fortbildungskosten sein. Auch Sonderausgaben wie Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten und/oder außergewöhnliche Belastungen wie etwa hohe Krankheitskosten, können bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen mehr als 600 Euro betragen. Werbungskosten werden dabei allerdings erst berücksichtigt, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro übersteigen, darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ lässt sich zum Beispiel auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums herunterladen.
Bildquellen
- fotolia_33216925_xs: Torbz / Fotolia.com
