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Lizenz zum Gelddrucken gibt`s nicht!

Fast hätte es geklappt! Ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor Fälschung mittels modernen Farbkopiergeräten geschützt werden sollen hätte für die Patentinhaber eine Lizenz zum Gelddrucken bedeutet – denn die Europäische Zentralbank bedient sich einer ähnlichen Technologie bei der Fertigung von Geldscheinen. Aber daraus wird nichts.

Fast hätte es geklappt! Ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor Fälschung mittels modernen Farbkopiergeräten geschützt werden sollen hätte für die Patentinhaber eine Lizenz zum Gelddrucken bedeutet – denn die Europäische Zentralbank bedient sich einer ähnlichen Technologie bei der Fertigung von Geldscheinen. Aber daraus wird nichts.

Fast hätte es geklappt! Ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor Fälschung mittels modernen Farbkopiergeräten geschützt werden sollen hätte für die Patentinhaber eine Lizenz zum Gelddrucken bedeutet – denn die Europäische Zentralbank bedient sich einer ähnlichen Technologie bei der Fertigung von Geldscheinen. Aber daraus wird nichts.

Der Bundesgerichtshof hat über eine Nichtigkeitsklage der Europäischen Zentralbank gegen eben jenes Patent entschieden, dass das Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokuments, zum Beispiel von Geldscheinen, betrifft. Hierzu sollen die Geldscheine mit bestimmten Strukturen versehen werden, die beim Kopiervorgang ein so genanntes Moirémuster erzeugen, das die Kopie leicht erkennbar als Fälschung entlarvt. Die Patentinhaberin führt gegen die Europäische Zentralbank in mehreren europäischen Ländern Rechtsstreitigkeiten und macht geltend, bei der Herstellung der Euro-Banknoten werde von der patentierten Lehre Gebrauch gemacht. Im Falle des Erfolgs winken Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe. Die Europäische Zentralbank wehrt sich dagegen mit einer Nichtigkeitsklage, die in jedem Land, für das das Patent erteilt worden ist, gesondert erhoben werden muss. In verschiedenen Staaten, darunter Großbritannien und Frankreich, ist das Patent mit Wirkung für das jeweilige Land bereits rechtskräftig für nichtig erklärt worden. In Deutschland hat das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage noch abgewiesen. Nach seiner Auffassung greift keiner der von der Klägerin vorgetragenen Nichtigkeitsgründe. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts abgeändert und das Patent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte: „Der BGH ist ähnlich wie die englischen und französischen Gerichte und wie das österreichische Patentamt zu der Auffassung gelangt, dass die erteilte Fassung des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind die Rechtswirkungen des Patents damit rückwirkend entfallen.“ Nicht so in den Niederlanden und in Spanien. Dort sind die Nichtigkeitsklagen in erster Instanz erfolglos geblieben.

Urteil vom 8. Juli 2010 – Xa ZR 124/07
Bundespatentgericht – Urteil vom 27. März 2007 – 1 Ni 5/06 (EU)

Quelle: PM BGH/ eigenge / .rka Rechtsanwälte

 

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