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Das ändert sich 2023 – Teil 1

Anpassungen von Preisen und Gebühren, neue gesetzliche Regelungen: Wie mit jedem Jahreswechsel gibt es auch 2023 zahlreiche Änderungen, die Menschen und Unternehmen in Deutschland betreffen. Ein Überblick, was ab Januar auf private Haushalte, Arbeitgeber, Beschäftigte und Steuerzahlende zukommt. Teil 1: Unternehmen, Arbeitgeber und Beschäftigte …

Wie mit jedem Jahreswechsel gibt es auch ab 1. Januar 2023 zahlreiche Änderungen, die Menschen und Unternehmen in Deutschland betreffen. Foto: Favorit-Media-Relations GmbH

Für Unternehmen, Arbeitgeber und Beschäftigte …

 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Gesetzlich Krankenversicherte müssen ihrem Arbeitgeber nicht mehr selbst einen „gelben Schein“ in Papierform einreichen. Die ärztlichen Praxen übermitteln die Bescheinigungen digital per eAU-Verfahren an die Krankenkassen, und für Arbeitgeber ist der Abruf der AU-Daten bei den Krankenkassen ab 1. Januar 2023 verpflichtend. Wichtig für die Beschäftigten: Die Digitalisierung des Vorgangs ändert nichts an der Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen. Vorerst beibehalten wird für die Versicherten eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, die sie als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel aufbewahren sollten.

Azubi-Vergütung steigt
Junge Menschen, die 2023 eine betriebliche Ausbildung beginnen, dürfen sich über mehr Geld freuen. Die gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung steigt von zuletzt 585 Euro auf 620 Euro im ersten Lehrjahr. Im zweiten Lehrjahr steigt die Mindestvergütung um 18 Prozent und im dritten Lehrjahr um 35 Prozent (im Vergleich zum ersten Lehrjahr).

Beitragbemessungsgrenzen der Sozialversicherung
Zum 1. Januar 2023 wurden die Rechengrößen in der Sozialversicherung der Einkommensentwicklung angepasst.
Gesetzliche Krankenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf 59.850 Euro im Jahr bzw. monatlich 4.987,50 Euro. Bis zu dieser Grenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, darüber liegendes Einkommen ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro bzw. monatlich 5.550 Euro. Beschäftigte, die bis zur Versicherungspflichtgrenze verdienen, müssen gesetzlich krankenversichert sein. Wer mehr verdient, kann sich privat versichern lassen.
Rentenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (im Vorjahr 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (im Vorjahr 7.050 Euro).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (im Vorjahr 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (im Vorjahr 8.650 Euro) in den alten Ländern. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr festgesetzt (2022 waren es 38.901 Euro).
Arbeitslosenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 7.300 pro Monat in den alten Bundesländern und 7.100 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2023 sind es 3.395 Euro pro Monat in den alten Bundesländern und 3.290 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern. Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten des vorvergangenen Jahres. Aus dieser dynamischen Rechengröße werden andere Werte abgeleitet, die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bedeutsam sind.

Krankenkassenbeiträge
Gesetzlich Krankenversicherte müssen in diesem Jahr mit höheren Beiträgen rechnen. Die Krankenkassenbeiträge steigen voraussichtlich auf durchschnittlich 16,2 Prozent des Bruttolohns. Bisher liegen sie durchschnittlich bei 15,9 Prozent. Dabei beträgt der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmenden können die Krankenkassen selbst festsetzen. Als Richtgröße dient der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Dieser ist für 2023 von zuvor 1,3 auf 1,6 Prozent angehoben worden.

E-Autos: weniger Geld vom Staat, keine Förderung mehr für Plug-in-Hybride
Käufer von Plug-in-Hybridfahrzeugen können in diesem Jahr nicht mehr von staatlicher Förderung profitieren. Die Bundesregierung fördert nur noch reine Elektro-Fahrzeuge (batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge). Außerdem reduziert sich der Bundesanteil der Förderung für diese Fahrzeuge von bisher 6.000 auf 4.500 Euro bezogen auf einen Netto-Listenpreis des Fahrzeugs von bis zu 40.000 Euro. Für Fahrzeuge mit einem Netto-Listenpreis über 40.000 Euro bis 65.000 Euro gibt es statt 5.000 nur noch 3.000 Euro Förderung. Unternehmen können nur noch bis Ende August eine Förderung beantragen. Denn: Ab 1. September 2023 sind nur noch Privatpersonen antragsberechtigt.

Gastronomie: gesenkte Umsatzsteuer verlängert
Im Zuge der Corona-Pandemie wurde 2020 der Umsatzsteuersatz auf Speisen für die Gastronomie auf 7 Prozent gesenkt. Diese Stützungsmaßnahme ist nun befristet verlängert bis zum 31. Dezember 2023.

Künstlersozialabgabe steigt auf 5 Prozent
Wer freischaffende Künstler und Publizisten beauftragt, muss in diesem Jahr 5,0 Prozent statt bisher 4,2 Prozent Künstlersozialabgabe (KSK-Abgabe) zahlen. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. In Deutschland sind mehr als 190.000 Selbstständige im künstlerischen und publizistischen Bereich tätig. Über die Künstlersozialversicherung werden sie als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Selbständigen tragen die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte finanziert sich mit 20 Prozent durch einen Bundeszuschuss sowie mit 30 Prozent durch die Abgabe der Unternehmen, die KSK-pflichtige Leistungen verwerten.

Künstlersozialversicherung wird erweitert
Berufsanfänger haben die Möglichkeit, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen. Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten drei Jahre seit erstmaliger Aufnahme einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit. Die 3-Jahresfrist verlängert sich um Zeiten, in denen die Versicherungspflicht nach dem Künstlerversicherungsgesetz (KSVG) unterbrochen war, weil die selbständige Tätigkeit etwa wegen Kindererziehung, freiwilligem Wehrdienst oder wegen einer abhängigen Beschäftigung nicht ausgeübt wurde.
Außerdem ist es Kunstschaffenden dauerhaft möglich, mit nicht-künstlerischer Tätigkeit Geld hinzuzuverdienen. Die vorgesehene Regelung knüpft an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und löst die pandemiebedingt befristet erhöhte Zuverdienst-Regelung ab, nach der den Betroffenen ein zusätzlicher Zuverdienst aus einer selbständigen nicht-künstlerischen Tätigkeit möglich war, ohne dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG entfiel.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft getreten
Mit dem 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) rechtswirksam. Darin werden weltweit erstmals unternehmerische Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Achtung von Menschenrechten und den Schutz von Umweltbelangen umfassend gesetzlich geregelt. Das Gesetz legt dar, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen für Betriebe mit mindestens 3.000 Beschäftigten im eigenen Geschäftsbereich und entlang ihrer Lieferketten notwendig sind und verpflichtet zur Errichtung eines Beschwerdeverfahrens und regelmäßiger Berichterstattung. Unter anderem ist ein Risikomanagement einzurichten, „um Gefahren für Menschenrechtsverletzungen und bestimmte Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren“.

Mehrwegverpackungspflicht in der Gastronomie
Für die Mitnahme von Speisen und Getränken müssen Gastronomiebetreibende ihrer Kundschaft eine Mehrwegverpackung als Alternative zur Einwegverpackung anbieten. Die Mehrwegvariante darf dabei nicht zu schlechteren Konditionen angeboten werden als das Produkt in der Einwegverpackung. Erlaubt ist die Abgabe gegen Pfand, das bei der Rückgabe wieder ausgezahlt wird. Der Kunde kann für sich entscheiden, ob er das Angebot nutzen will. Deutschland setzt im Rahmen seines Verpackungsgesetzes EU-Vorschriften um. Ausgenommen von der neuen Regelung sind Betriebe mit einer Verkaufsfläche von weniger als 80 Quadratmetern bzw. maximal fünf Beschäftigten.

Midijobs mit neuer Verdienstgrenze
Wer in einem Midijob arbeitet, darf in diesem Jahr bis zu 2.000 Euro verdienen, ohne dass die vollen Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Mit der Ausweitung sollen die sozialversicherungspflichtig tätigen Geringverdienenden mehr Netto vom Brutto haben.

Rente und Hinzuverdienst: Grenze bei vorgezogener Altersrente entfällt
Menschen, die vorzeitig Altersrente beziehen, können ab diesem Jahr uneingeschränkt hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Das soll den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel machen. Für diejenigen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, wurden die Hinzuverdienstgrenzen „deutlich ausgeweitet“. Wer eine volle Erwerbungsminderungsrente (EM-Rente) bezieht und weniger als drei Stunden täglich Arbeitsleistung erbringen kann, darf rund 17.820 Euro pro Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht und täglich unter sechs Stunden Leistung erbringen kann, für den liegt die Grenze bei rund 35.650 Euro jährlich.

Preisbremsen für Gas und Strom entlasten Betriebe
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasjahresverbrauch sowie für Vereine können für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs von den gedeckelten Gaspreisen profitieren: Der Gaspreis soll maximal 12 Cent pro Kilowattstunde betragen. Für Fernwärme wird der Preis bei 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt. Für den restlichen Verbrauch müssen die Gasbeziehenden den regulären Marktpreis zahlen.
Energieintensiven Industrieunternehmen soll eine befristete Gaspreisbremse helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Ab Januar 2023 wird der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt – für 70 Prozent des Gas-Jahresverbrauchs im Jahr 2021. Für den restlichen Verbrauch zahlen die Unternehmen den regulären Marktpreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.
Der Strompreis für kleine Unternehmen wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Auch dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des vorangegangenen Verbrauchs. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch soll der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des vorangegangenen Verbrauchs. Darüber hinausgehender Verbrauch unterliegt dem regulären Marktpreis.
Härtefallregelungen: Dies können für Betriebe, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen greifen. Der Bund stellt Härtefallhilfen von insgesamt zwölf Milliarden Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereit. Die genauen Regelungen für die Härtefall-Hilfen treffen die Länder.

Stromsteuer-Spitzenausgleich: Energieintensive Unternehmen werden entlastet
Der Spitzenausgleich für energieintensive, produzierende Unternehmen bei der Energie- und Stromsteuer ist um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert worden. Damit sollen rund 9.000 Unternehmen um 1,7 Milliarden Euro entlastet werden. Unternehmen, die vom Spitzenausgleich profitieren, sollen zugleich Maßnahmen zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs ergreifen, um selbst auch dazu beizutragen, Kosten zu sparen. Energieintensive Wirtschaftsbereiche sind etwa Mineralöl-, Chemie- und Metallindustrie.

 

Für Unternehmen in Hamburg …

Hebesätze für Grundsteuer und Gewerbesteuer bleiben stabil
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer gelten für 2023 unverändert. Bei der Gewerbesteuer beträgt der Hebesatz in Hamburg weiterhin 470 Prozent – zuletzt war dieser 1996 erhöht worden. Für die Grundsteuer A (Land- und Fortwirtschaft) liegt der Hebesatz bei 225 Prozent, bei der Grundsteuer B weiterhin bei 540 Prozent. Die Hebesätze der Grundsteuer waren zuletzt 2004 und 2005 angepasst worden.

Hafennutzungsentgelte steigen
Ab dem 1. Februar 2023 wird die Hamburg Port Authority (HPA) die Hafennutzungsentgelte um fünf Prozent steigern. Von dieser Anpassung ausgenommen sind Barkassen und Tagesausflugsschiffe, die sich aufgrund der Nachwirkung der Corona-Pandemie in schwierigem Fahrwasser befinden.

 

Quellen: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesfinanzministerium, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, ADAC, Deutsche Rentenversicherung, GKV-Spitzenverband, Künstlersozialkasse, Finanzbehörde Hamburg, HPA

Alle Angaben sind mit Sorgfalt für Sie zusammengestellt, jedoch ohne Gewähr. Es gelten jeweils die aktuellen Vorgaben und gesetzliche Regelungen der einzelnen Institutionen und des öffentlichen Sektors.

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LESEN SIE AUCH: Das ändert sich 2023 – Teil 2

Bildquellen

  • Neues Jahr 2023: Favorit-Media-Relations GmbH
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