Begeht ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einen Diebstahl, bedarf es zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Vorliegens weiterer Umstände. Hat die gestohlene Sache keinen wirtschaftlichen Wert und bestand das Arbeitsverhältnis über Jahre hinweg störungsfrei, ist eine fristlose Kündigung unwirksam. Dies entschied das LAG Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.02.2010 – 13 Sa 59/09 -.
Der Kläger ist mehrere Jahre bei der Beklagten, eine Entsorgungseinrichtung für Abfälle, beschäftigt. Trotz entgegenstehender Weisungen der Beklagten hat der Kläger in der Vergangenheit zu entsorgenden Sperrmüll für private Zwecke mit nach Hause genommen. Diesbezüglich wurde er auch abgemahnt. In der Folgezeit eignete er sich ein Kinderreisebett an, welches in einem Altpapiercontainer zur Abholung bereit stand. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Hiergegen wendet sich der Kläger mithilfe einer Kündigungsschutzklage. Zu Recht.
Das LAG argumentiert zwar zunächst, dass die rechtswidrige Aneignung einer wirtschaftlich geringwertigen Sache „an sich” einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstelle. Allerdings ergäbe eine abschließende Güterabwägung, dass die arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig ist.
Bei der zu klärenden Frage, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitnehmerinteresse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt, sind die Gesamtumstände des Falles zu berücksichtigen. Angesichts der langjährigen im Wesentlichen störungsfreien Tätigkeit des Klägers sowie der wirtschaftlichen Wertlosigkeit des rechtswidrig entnommen Kinderreisebetts überwiege das Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses. Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam.
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2010 – 13 Sa 59/09 –
Michael Beuger