Das Bundesarbeitsgericht gesteht dem Betriebsrat den Widerspruch gegen den unbefristeten Einsatz eines Leiharbeiters zu. Das Urteil hat zu heftigen Reaktionen bei Gewerkschaft und Arbeitgebern geführt.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erleichtert seit 2003 den Einsatz von Leiharbeitern, die von Arbeitgebern vorübergehend zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder Vertretungen eingesetzt werden. Hierzu schließen Unternehmen meistens befristete Überlassungsverträge mit den Entleihern als Arbeitgeber ab.
Der Fall
Im vorliegenden Fall sollte eine Leiharbeitnehmerin von einem Betrieb unbefristet und anstelle einer Stammbeschäftigten eingestellt werden. Für diese dauerhafte Beschäftigung verweigerte der Betriebsrat jedoch seine Zustimmung, die der Arbeitgeber anschließend beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover über zwei Instanzen einklagte.
Das Urteil
Der siebte Senat des Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt bestätigte jedoch das Einspruchsrecht des Betriebsrates (7 ABR 91/11) in seinem aktuellen Urteil. Die Beschäftigung ohne zeitliche Begrenzung sei nicht mehr „vorübergehend“. Das BAG begründete seine Entscheidung mit dem Schutz der Leiharbeitnehmer und der zu vermeidenden Aufspaltung der Belegschaft. Das BAG wies durch eine Sprecherin allerdings darauf hin, dass das Urteil keine Grundsatzentscheidung sei. Ein anderer Senat werde darüber zum Jahresende urteilen, ob dem Betriebsrat tatsächlich ein Vetorecht zusteht.
Gewerkschaft
Die IG Metall begrüßte die Entscheidung und bezeichnete sie als „Paukenschlag mit weitreichenden Konsequenzen“. Der zweite Vorsitzende, Detlef Wetzel sagte weiter, die Gewerkschaft werde „mit Argusaugen darauf achten, Umgehungsstrategien mittels Werkverträgen aufzudecken und zu verhindern“.
Arbeitgeberverband
Die Arbeitgeber hingegen kritisierten das Urteil scharf. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände in Berlin erklärte, die Entscheidung sei „falsch“ und stehe „in einer Reihe mehrerer Fehlentscheidungen des Gerichts zur Zeitarbeit“.
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