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Recht & Steuern

Rechtsfrage des Tages: Kann man reduzierte Ware im Geschäft umtauschen?

Man war mal wieder auf Schnäppchen-Jagd in der Stadt und hat es geschafft, tolle Klamotten zu reduzierten Preisen zu erstehen. Zu Hause angekommen merkt man allerdings, dass man den Artikel am liebsten wieder zurückgeben will. Ist das denn ohne weiteres möglich?

Man war mal wieder auf Schnäppchen-Jagd in der Stadt und hat es geschafft, tolle Klamotten zu reduzierten Preisen zu erstehen. Zu Hause angekommen merkt man allerdings, dass man den Artikel am liebsten wieder zurückgeben will. Ist das denn ohne weiteres möglich?

Man war mal wieder auf Schnäppchen-Jagd in der Stadt und hat es geschafft, tolle Klamotten zu reduzierten Preisen zu erstehen. Zu Hause angekommen merkt man allerdings, dass man den Artikel am liebsten wieder zurückgeben will. Ist das denn ohne weiteres möglich?

Die Antwort ist wie so häufig: „Es kommt darauf an!“

Man muss zur Beantwortung dieser Frage unterscheiden. Es kommt nämlich darauf an, aus welchem Grund man die Sache zurückgeben möchte.

Liegt es nur daran, dass einem die Sache nicht mehr gefällt oder man sie in einem anderen Geschäft noch billiger gesehen hat, dürfte der Umtausch tatsächlich ausgeschlossen sein.

Der Verkäufer ist nach dem Gesetz grundsätzlich nicht verpflichtet, gekaufte Waren zurückzunehmen. Tut er dies doch, so ist das einzig und allein eine Kulanzleistung seinerseits. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sache reduziert ist oder nicht.

Die meisten Geschäfte bieten einen kostenlosen Umtausch innerhalb einer gewissen Frist an. Häufig werden jedoch reduzierte Waren von diesem Umtauschrecht ausgenommen. Die Gründe dafür sind teilweise offensichtlich, teilweise weniger. Zu beachten ist allerdings, dass es weder eines nachvollziehbaren Grundes, geschweige denn einer Rechtfertigung seitens des Verkäufers bedarf.

Wenn also der Umtausch reduzierter Ware vom Verkäufer ausgeschlossen ist, so meint das zunächst nur, dass er für solche Waren die vorgenannte Kulanzleistung nicht anbietet. Bloßes Nichtgefallen oder Bereuen des Kaufes muss der Käufer also im Zweifel in Kauf nehmen und die Sache behalten. Wenn man sich also nicht sicher ist, sollte man vielleicht lieber Abstand vom Kauf nehmen.

Anders stellt es sich hingegen dar, wenn die Sache beschädigt oder in anderer Weise mangelhaft ist. In diesem Fall bestehen selbstverständlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte in Form von Nachbesserung/Austausch, Rücktritt und ggf. Schadensersatz. Von dieser Gewährleistung kann sich der Verkäufer auch nicht bezüglich reduzierter Ware freisprechen…Im Zweifel wird er das aber auch gar nicht beabsichtigen.

Ist also mit der Ware etwas nicht Ordnung, so stehen einem auch bei reduzierter Ware die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zur Seite. Diese sind von der Umtausch-Regelung des Verkäufers nicht erfasst. Ob dann letztlich auch die Rückgabe mit „Geld-Zurück“ in Betracht kommt, ist – wie so oft- eine Frage des Einzelfalls.

 

Christian Solmecke

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