Zum 1. Januar 2014 tritt eine neue Reisekostenrichtlinie in Kraft und mit ihr wird der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ eingeführt. Diese Änderung soll mIssbräuchliche Auslegungen hinsichtlich der Arbeitsstätte und dementsprechend abzugsfähigen Reisekosten verhindern.
Mit Beginn des kommenden Jahres tritt in Deutschland das neue Reisekostenrecht in Kraft. Besonders für geschäftsführende Gesellschafter von GmbHs, deren Ehepartner und Familienangehörige besteht damit das Risiko, die Möglichkeit von Kostenerstattungen zu verlieren. Denn Finanzämter werden die vertraglichen Vereinbarungen zu Arbeitsorten voraussichtlich genau prüfen, um Gestaltungsmissbräuche zu verhindern.
Die bisherige Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2013
Bis Ende des Jahres gilt für die Beurteilung der regelmäßigen Arbeitsstätte und damit der Höhe und Abzugsfähigkeit von Reisekosten der Ort, an dem ein Arbeitnehmer seine qualifizierten Arbeiten ausübt. Zu diesem Personenkreis gehören auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer.
Die neue Regelung der Reisekostenrichtlinie greift ab 1. Januar 2014
Mit den neuen Regelungen wird zum Beginn des kommenden Jahres der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den neuen Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Diese liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer einer Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist (Paragraph 9 Absatz 4 Satz 1 EStG). Diese dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers bestimmt der Arbeitgeber durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitsvertrags.
Das Bundesfinanzministerium will Gestaltungsmissbrauch eindämmen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Anwendungsschreiben vom 30. September 2013 darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach Paragraph 42 Abgabenordnung (AO) gegeben sein kann. Wörtlich heißt es in der Anwendungsrichtlinie des BMF: „Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern, Arbeitnehmer-Ehegatten und sonstigen, mitarbeitenden Familienangehörigen ist entscheidend, ob die getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten“.
Wenn zum Beispiel die GmbH für ihren Geschäftsführer die nächstgelegene Filiale als Tätigkeitsstätte festlegt, wird dieser geschäftsführende Gesellschafter dann die Fahrten zu weiter entfernt liegenden Niederlassungen als Dienstreisen abrechnen können. Diese Festlegung würde nach dem Hinweis des BMF eventuell als Gestaltungsmissbrauch ausgelegt werden können, um steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen.
Hinweis: GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer müssen zukünftig verstärkt mit der Überprüfung der „ersten Tätigkeitsstätte“ durch das Finanzamt rechnen. Durch eine Dokumentation der Tätigkeiten und Beschreibung der einzelnen Tätigkeitsstätten kann der Steuerpflichtige die Ablehnung der getroffenen Vereinbarung durch das Finanzamt eventuell vermeiden.
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