In einem aktuellen Fall hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) dem Betriebsrat beispielsweise die Anschaffung eines zusätzlichen Laptops zugesprochen, obwohl bereits ein vollständig eingerichtetes Betriebsratsbüro mit stationärem, internetfähigem PC vorhanden war. Zusätzlich war dem Betriebsrat für Sitzungen ein Tablet für größere Betriebsversammlungen zur Verfügung gestellt worden, um darauf Dokumente oder Präsentationen einfacher veranschaulichen zu können. Der Betriebsrat hielt aber darüber hinaus einen Laptop für erforderlich, unter anderem für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz. Außerdem benötigte er nach eigener Auffassung für die zweimal wöchentlich stattfindenden Betriebsratssitzungen einen Beamer, um im Betriebsratsbüro Tagesordnungspunkte, Dokumente, Protokolle und Präsentationen besser sichtbar zu machen. Ein sachgerechtes Arbeiten war nach Meinung des Betriebsrats nicht möglich, wenn sich sieben Betriebsratsmitglieder in einem 14,5 Quadratmeter großen Betriebsratsbüro um einen PC und ein Tablet versammeln sollen, um Einsicht in bestimmte Unterlagen nehmen zu können.
Das LAG Köln sprach dem Betriebsrat die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Laptops zu, hingegen nicht des verlangten Beamers. Einen Laptop könne der Betriebsrat nach Wertung des Gerichts vor allem deshalb verlangen, weil das Gesetz die Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz mittlerweile ausdrücklich vorsehe. Zudem muss ein Betriebsrat – was gerade die Zeit der Pandemie gezeigt habe – in der Lage sein, auch außerhalb des Betriebsratsbüros Besprechungen mit Beschäftigten oder einem Rechtsanwalt per Videokonferenz durchzuführen. Vor diesem Hintergrund könne nicht eingewendet werden, der Betriebsrat habe bereits ein technisch voll ausgestattetes Betriebsratsbüro. Vielmehr sehe das Gesetz keinen Vorrang von Präsenzsitzungen gegenüber der Durchführung einer Videokonferenz vor. In diesem Punkt habe der Betriebsrat einen Ermessensspielraum, wie er seine Sitzungen durchführt. Entscheidet er sich für Videokonferenzen, sei ein Laptop auch erforderlich im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, da es sich um Informations- und Kommunikationstechnik handelt, die der Betriebsrat zur Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
Das Gericht sah hingegen keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Beamer für die Durchführung der Betriebsratssitzungen oder Betriebsversammlungen. Dies folge bereits daraus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat für Betriebsversammlungen stets einen Beamer zur Verfügung gestellt habe und dies nach seinen Angaben auch zukünftig so handhaben werde. Eine darüberhinausgehende Erforderlichkeit weiterer technischer Mittel sei daher nicht gegeben.
— Dennis Siggelow —
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Dennis Siggelow, Rechtsanwalt, Leiter Geschäftsstelle Lübeck,
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