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Recht & Steuern

Gutschrift ist nicht gleich Gutschrift …

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben den veränderten steuerlichen Begriff „Gutschrift“ klar definiert. Durch die in diesem Jahr geregelte steuerbehördliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union war jüngst Verwirrung um diesen Begriff entstanden.

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Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben den veränderten steuerlichen Begriff „Gutschrift“ klar definiert. Durch die in diesem Jahr geregelte steuerbehördliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union war jüngst Verwirrung um diesen Begriff entstanden.

Wenn bisher Rechnungen zu korrigieren waren oder der Kunde einen Nachlass bekommen sollte, konnten Unternehmer Gutschriften erstellen, die den ursprünglichen Beleg korrigierten. Mit der Einführung des Amtshilfe-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG), das die Zusammenarbeit der Steuerbehörden zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union regelt, wurde auch das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) geändert und der Begriff der Gutschrift nur noch für rechnungsersetzende Vorgänge wie Provisionsabrechnungen zugelassen. Das Gesetz enthielt jedoch keine rechtsichere Aussage zur bisher üblichen Verwendung des Begriffs.

Kaufmännische Gutschrift vs. Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinn

Fachleute und Gremien schlossen aus dieser Regelung, dass es zukünftig verboten sein könnte, den Begriff für kaufmännische Gutschriften wie Rechnungskorrekturen zu verwenden. Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzministerium (BMF) diese Auffassung im Schreiben vom 25. Oktober 2013 klargestellt und schreibt hierzu: „(…) Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sogenannte kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff ‚Gutschrift‘ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach Paragraph 14 Absatz 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als ‚Gutschrift‘ führt allein nicht zur Anwendung des Paragraphen 14c UStG. (…)“

Künftig darf der Begriff Gutschrift also nur noch vom Leistungsempfänger für eine Abrechnung an den Leistungsgeber verwendet werden, wie dies bei einer Provisionsabrechnung der Fall ist. Die Korrektur oder Stornierung einer Handelsrechnung ist dagegen durch andere Begriffe wie zum Beispiel „Storno-Rechnung“ zu bezeichnen.

Hinweis: Wenn die Angaben bis 31. Dezember 2013 noch der alten Rechtslage nachkommen, werden die Finanzämter entsprechende Gutschriften aufgrund der späten Veröffentlichung des Ausführungserlasses im Oktober 2013 nicht beanstanden.

Das vollständige BMF-Schreiben ist hier veröffentlicht.

 

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