Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Rücktritt vom Werkvertrag auch bei einer Häufung kleinerer Mängeln möglich ist, wenn die Beseitigung dieser Mängel zehn Prozent der Gesamtleistung überschreitet.
Werkvertrag
Der Werkvertrag gemäß Paragrafen 631 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Lieferant und Kunde, wenn es um die Herstellung und Lieferung eines Werks geht. Dabei kann es sich auch um einen durch Arbeit oder Dienstleistung herzustellenden Erfolg handeln.
Sofern der Lieferant das Werk nicht vertragsgemäß liefert, hat der Besteller verschiedene Rechte. Er kann Nachbesserung verlangen, selbst nachbessern und den Ersatz der Kosten verlangen, den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferant muss dabei jedoch die Möglichkeit haben, das Werk in angemessener Frist selbst in dem vertragsgemäßen Zustand zu liefern.
Der Fall
Das Amtsgericht München hatte darüber zu entscheiden, ob eine Vielzahl gering eingeschätzter Mängel zum Vertragsrücktritt und der Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütung berechtigt. Im vorliegenden Fall hat der Lieferant eine Haustür eingebaut, die verschiedene Mängel aufwies. Der Käufer verlangte Nachbesserung, die der Verkäufer jedoch mit der Begründung ablehnte, dass es sich nur um kleine optische Fehler handele. Ein Gutachter bestätigte die Undichtigkeit der Tür, den Einbau eines falschen Schließzylinders und ein nicht passendes Sockelblech. Aufgrund des Gutachtens trat der Käufer vom Vertrag zurück und verlangte die geleistete Anzahlung zurück.
Das Urteil
Das Amtsgericht München gab dem Käufer Recht. Bei der Beurteilung der Mängel müsse eine umfassende Interessensabwägung sichergestellt sein, bei der der Aufwand für die Mängelbeseitigung, die Beeinträchtigung des gelieferten Werks in optischer und technischer Hinsicht sowie ein mögliches Mitverschulden des Bestellers berücksichtigt werden müsse. Das Gericht führte im Urteil aus, dass ein Mangel dann erheblich sei, wenn die Kosten für die Mängelbeseitigung zehn Prozent der vereinbarten Gegenleistung ausmachen würden. Diese Erheblichkeitsschwelle sei insgesamt bei den gutachterlich bestätigten Mängeln erreicht.Aus diesem Grund habe der Käufer ein Rücktrittsrecht vom abgeschlossenen Werkvertrag (AG München, Urteil vom 7. Februar 2013, 275 C 30434/12).