Zu den Kennzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit gehört die Einstellung der Zahlungen. Die Zahlungseinstellungen können zeitweise durch einen verzögerten Forderungseingang vorliegen. In diesem Fall handelt es sich um eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit.
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Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
Um die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners festzustellen, kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. In dieser Bilanz (Definition Bilanz) erfolgt eine Gegenüberstellung von den Verbindlichkeiten und den verfügbaren Zahlungsmitteln. Wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, rund 10 bis 25 Prozent der Forderungen zu begleichen, liegt ein Insolvenzgrund vor. Die Insolvenz kann natürliche Personen und Gesellschaften betreffen. Die festgestellte Zahlungsunfähigkeit gilt als allgemeiner Eröffnungsgrund für die Insolvenz. Die Gründe für eine Zahlungsunfähigkeit sind entweder intern verankert, beispielsweise durch Fehlplanungen und Fehlinvestitionen. Aber auch externe Faktoren können für eine Zahlungsunfähigkeit verantwortlich sein. Beispiele sind Konkurrenten, die den Wettbewerb für sich entscheiden.
Wann steht die Zahlungsunfähigkeit fest?
Damit eine Gesellschaft oder eine Privatperson als zahlungsunfähig angesehen wird, ist es nicht zwingend notwendig, dass sie keine der Forderungen der Gläubiger befriedigen können. Für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit reicht es aus, dass nur ein Teil der Forderungen nicht bedient werden kann. Die Besonderheit für Privatpersonen besteht darin, dass sie nach Absprache mit den Gläubigern eine Verbraucherinsolvenzverfahren vor Gericht beantragen können. Bei Gesellschaften verhält sich die Sachlage etwas anders. So müssen sie einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht beantragen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, drohen der Gesellschaft strafrechtliche Konsequenzen.
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren über den Besitz eines Schuldners wird ausschließlich über einen Antrag eingeleitet. Schuldner können natürliche und juristische Personen wie GmbHs, AGs, Offene Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Betracht kommen. Rechtliche Grundlage ist § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO.
Einzureichen ist der Antrag beim zuständigen Amtsgericht. Es übernimmt in diesem Fall die Funktion des Insolvenzgerichts (§§ 2, 3 InsO). Zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens sind der Schuldner und die Gläubiger berechtigt (§ 13 Abs. 1 InsO). Bei juristischen Personen sind Geschäftsführer, Vorstand und persönlich haftende Gesellschafter (Gesellschafter Definition) zum Antrag berechtigt. Dasselbe gilt auch bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
Bei den einzelnen Geschäftsführern besteht grundlegend eine Pflicht zum Insolvenzantrag. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, besteht eine Schadenersatzpflicht. Darüber hinaus kann das willentliche oder fahrlässige Versäumen einer Antragspflicht ein Straftatbestand sein. Hierbei gilt eine Frist von drei Wochen („ohne schuldhaftes Zögern“). Wenn die Gesellschaft ohne Führung ist, sind die Gesellschafter selbst dazu verpflichtet, den Antrag zu stellen.
Bei natürlichen Personen wie z.B. Einzelunternehmen besteht grundlegend keine Antragspflicht. In einzelnen Fällen können aber Ausnahmen bestehen (z.B. bei Erben § 1980 BGB).
Die Prüfung des Antrags
Ist der Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht eingegangen, ist es zur Prüfung der Insolvenzgründe verpflichtet (§ 5 InsO). Dabei wird festgestellt, ob der Antrag zulässig und ausreichend begründet ist. Dabei geht es vor allem um die Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§ 11 InsO) und die Berechtigung der Forderung seitens des Gläubigers. Auch muss der Eröffnungsgrund ausreichend glaubhaft sein (§14 InsO).
Sobald festgestellt ist, dass der Antrag zulässig ist, muss das Insolvenzgericht den Schuldner anhören (§ 14 Abs. 2 InsO). Ein begründeter Antrag liegt dann vor, wenn wenigstens einer der drei Eröffnungsgründe vorliegt. Dabei handelt es sich um:
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
- drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
- Überschuldung (§ 19 InsO)
Eine weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, dass die Insolvenzmasse die Kosten des Verfahrens deckt (§ 26 InsO). Unter Insolvenzmasse versteht man das Vermögen, das der Schuldner während des gesamten Verfahrens besitzt (§ 35 InsO). Genügt die Insolvenzmasse nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, kann die Stundung der Kosten durch eine natürliche Person beantragt werden (§ 4a InsO). Wird sie bewilligt, werden die Verfahrenskosten von der Staatskasse übernommen. Ist dies nicht der Fall, wird der Antrag zurückgewiesen. Man spricht in diesem Fall von einer Abweisung mangels Masse.
Christian Weis
