Die sog. juristische Person verfügt über eine eigene Rechtsfähigkeit. Juristische Personen werden im Rechtsverkehr wie natürliche Personen behandelt. Ausnahmen bestehen für sog. höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie eine Eheschließung oder eine Testamentserrichtung. Die Aufgaben einer juristischen Person, ihre Organisation und die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihren Organen sind gesetzlich oder satzungsrechtlich geregelt.
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Als Trägerin von Rechten und Pflichten kann eine juristische Person vor Gericht als Person klagen, und ebenso selbst verklagt werden. Für juristische Personen handeln ihre Organe, das können beispielsweise die Mitglieder-, die Hauptversammlung, der Vorstand der Geschäftsführer sein.
Unterschieden wird zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des Privatrechts. Zu denen des öffentlichen Rechts gehören zum Beispiel Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, zu denen des Privatrechts gehören Vereine, Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaft en (zur Aktiengesellschaft Definition), Genossenschaften und Stiftung en des Privatrechts usw.
Einfache Gesellschaften, Kommandit- und Kollektivgesellschaften werden der Bezeichnung Personengesellschaft zugeordnet und sind deshalb keine eigenständigen Personen. In diesem Fall wird nicht das Unternehmen besteuert, sondern die einzelnen Gesellschafter (Gesellschafter Definition).
Juristische Personen in der Praxis
Die juristische Person nimmt am Wirtschaftsleben durch gewählte oder mittels Satzung bestimmte Organe teil, die für sie handeln. Grundsätzlich besteht keine persönliche Haftung, weder durch die Gesellschafter noch durch die Mitglieder. Die Anmeldung zum Handelsregister (Handelsregister Definition) kann durch sämtliche vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer erfolgen. Da juristische Personen nicht deliktsfähig sind, können sie auch strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Ihre sog. Organträger, also Vorstand, Geschäftsführer etc. können bestraft werden (§ 14 I Nr. 1 StGB).
Staat, Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentliche Sparkassen gehören den juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. den Körperschaften des öffentlichen Rechts an. Juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen der Staatsaufsicht durch die zuständige Verwaltungsbehörde und dürfen sich sog. hoheitlicher Mittel bedienen. Dazu zählt der Erlass von Verwaltungsakten oder auch die Anwendung des Verwaltungszwangs.
Juristische Personen im Zivilrecht
Im Zivilrecht gibt es bei der juristischen Person eine Zweiteilung in mitgliedschaftlich organisierte Körperschaft und in aus zweckgebundenem Vermögen bestehende Stiftung. Die Grundform der Körperschaft des privaten Rechts ist dabei der eingetragene Verein. Andere juristische Personen bauen auf dieser Form auf. Hierbei handelt es sich beispielsweise um GmbHs, Aktiengesellschaften und eingetragene Genossenschaften. Ihre Rechtsfähigkeit erlangen Sie durch Eintragung in ein Register (z. B. Vereinsregister, Handelsregister).
Juristische Personen im öffentlichen Recht
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt es sich um Rechtssubjekte, die ihre Rechtsfähigkeit auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet kraft Gesetzes besitzen. Man unterscheidet hierbei grundsätzlich drei Formen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Anstalten des öffentlichen Rechts und die Stiftungen öffentlichen Rechts. Dabei gibt es noch zahlreiche Unterarten. Hierzu gehören beispielsweise:
- Gebietskörperschaften
- Verbandskörperschaften
- Personal- und Realkörperschaften
Geschichte des Begriffs
Im 19. Jahrhundert gab es verschiedene wissenschaftliche Theorien, die sich mit der Einordnung von Personen und Vermögensmassen in das deutsche Recht beschäftigten. Infolgedessen entschied sich der Gesetzgeber des Deutschen Reiches für den Terminus „juristische Person“. Sie wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1900 als Rechtsinstitut in das Bürgerliche Gesetzbuch eingetragen.
Der Begriff stellt eine Gegenposition zum damals verbreiteten selbstständigen Zweckvermögen dar. Demnach seien eine Aktiengesellschaft oder ein Verein keine „juristische Person“, sondern ein „Vermögen, das zu etwas gehöre“ (Alois Ritter). Um den Begriff rankte sich im folgenden Jahrhundert eine Reihe wenig stringenter Begriffsabgrenzungen und –bestimmungen. Vielfach wurde er genutzt, wenn es um Vermögen ging, dessen juristischer Eigentümer unbekannt oder verschleiert worden war.
Merkmale einer juristischen Person
Anders als eine Gesamthandelsgesellschaft besitzt die juristische Person eine eigene Rechts- und Parteifähigkeit. Diese ist unabhängig vom Bestand ihrer Mitglieder und deren Vermögen. Allerdings sind die Mitglieder korporativ vermögensrechtlich an der juristischen Person beteiligt. Das kann zum Beispiel durch Aktienbesitz der Fall sein. Die Rechtsfähigkeit ist dabei ab dem Gründungszeitpunkt gegeben und gilt bis zur Liquidation.
Die juristische Person ist berechtigt, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Ihre Handlungsfähigkeit begründet sich aus ihren Organen. Man spricht hierbei von einer Drittorganschaft. Eine juristische Person ist außerdem berechtigt, Vertreter wie beispielsweise Prokuristen zu beschäftigen.
Überdies sind juristische Personen deliktfähig. Voraussetzung ist, dass zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen verfassungsmäßigen Vertretern zugerechnet werden können (§31, §89 BGB). Bestraft können dabei allerdings nur natürliche Personen wie der Geschäftsführer werden. Dies kann beispielsweise bei Insolvenzstraftaten der Fall sein.
Christian Weis