Der Nachwuchs befindet sich grundsätzlich dann noch in Berufsausbildung, wenn er sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Diese Voraussetzung kann nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.7.2010 auch dann vorliegen, wenn das Kind als Friseurassistentin geringfügig beschäftigt wird und der Arbeitgeber das Gehalt als Ausbildungsvergütung einordnet (Az. 5 K 2542/09). Dabei ist es unerheblich, dass der Nachwuchs nicht bei der Handwerkskammer als Auszubildender des Friseursalons gemeldet war. Denn für den Begriff der Ausbildung reicht es völlig aus, wenn die Maßnahme dazu geeignet ist, eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit zu schaffen, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung der beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung einer Lebensgrundlage dienen kann und soll.
Steuertipps
Förderung auch ohne klassischen Ausbildungsberuf
Eltern haben für ein volljähriges Kind bis zum 25. Geburtstag noch Anspruch auf Kindergeld oder auf die Kinderfreibeträge, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
