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Wissenswertes zum Thema Kindergeld

Ist ein Kind unterwegs, ist bei den Eltern die Freude groß. Das kleine, neue Leben wird mit Spannung erwartet, Kinderwagen, Kleidung und Spielzeug werden mit Liebe ausgewählt. Neben der berechtigten Vorfreude macht sich aber so manch angehendes Elternteil Gedanken um die Finanzen. Denn Kinder kosten Geld. Schon vor der Geburt eines Kindes ist es daher sinnvoll sich mit dem Anspruch auf Kindergeld zu beschäftigen.

Kindergeld

Die staatliche Finanzspritze pro Kind mindert die Ausgaben ein wenig und ist in den meisten Haushalten hochwillkommen. Alles zum Thema Kindergeld, Fristen, Anträge und Voraussetzungen erfahren Sie im Folgenden.

Wo und wie ist der Antrag zu stellen?

Für den Kindergeldantrag ist laut § 67 ESTG die Schriftform nötig, d. h.,. Es muss ein schriftlicher Antrag abgegeben werden, damit dieser gültig ist. Ein Antrag per Telefon ist also z. B. nicht gültig. Allerdings kann der Antrag auch online ausgefüllt, bearbeitet und abgeschickt werden. Ein Ausdruck ist dann nicht erforderlich, die Unterschrift kann auch als elektronische Signatur geleistet werden.

Zuständig für die Anträge ist die Familienkasse , die man in den Gebäuden der Agentur für Arbeit findet. Die Anträge selbst können bei der Agentur auch online im PDF-Format heruntergeladen werden. Für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt allerdings eine andere Anlaufstelle: Der Dienstherr oder die Vergütungsstelle.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Mühlen der Bürokratie mahlen auch bei der Familienkasse nicht schneller als anderswo. Die Bearbeitung eines Antrags kann daher ein bis zwei Monate dauern. Wer dringend auf den staatlichen Zuschuss angewiesen ist, sollte den Antrag also so früh wie möglich stellen, um keine Ausfallzeiten zu erleiden. Der Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes gestellt werden. Er wird allerdings erst ab dem Zeitpunkt gültig, wenn die Geburtsurkunde nachgereicht wurde. Da nach der Geburt des Kindes erst einmal viel anderes dringender sein wird, ist es also empfehlenswert den Antrag schon zuvor einzureichen. So spart man sich später zusätzlichen Stress.

Was ist dem Antrag beizulegen?

Für einen erfolgreichen Antrag auf Kindergeld muss ein Nachweis erbracht werden, dass es das Kind tatsächlich gibt und dass ein Kindschaftsverhältnis mit dem Antragsteller besteht. Bei Erstantrag nach der Geburt ist dies in der Regel die Geburtsurkunde oder eine Geburtsbescheinigung. Für spätere Anträge wird eine Haushaltsbescheinigung benötigt. Diese ist nichts weiter als eine schriftliche Erklärung des Antragsstellers, dass das Kind zu seinem oder ihrem Haushalt gehört. Jegliche Änderung der Verhältnisse im Laufe der Kindergeldzahlung muss gemeldet werden. Auch wird regelmäßig von der Familienkasse geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Kindergeldzahlung noch bestehen und ob dieses in der richtigen Höhe gezahlt wird.

Für volljährige Kinder sind zusätzliche Nachweise nötig:

  • Schulbescheinigung
  • Ausbildungsbescheinigung/Immatrikulationsbescheinigung
  • Mitteilung Kg11a des Kindergeldantrags bei Arbeitslosigkeit
  • Behindertenausweis/Feststellungsbescheid/Rentenbescheid bei behinderten Kindern

Für welchen Zeitraum wird Kindergeld ausgezahlt?

Unabhängig davon, wann der Antrag gestellt wird, wird Kindergeld ab dem Monat der Geburt des Kindes ausgezahlt. Und zwar für den vollen Monat. Auch, wenn das Kind erst am 30. April geboren wurde, besteht Anspruch auf Kindergeld für den vollen Monat.

Die Anspruchsdauer besteht von der Geburt bis mindestens zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Jedoch kann Kindergeld auch bis zum 25. Lebensjahr oder darüber hinaus ausgezahlt werden. Nach dem 18. Lebensjahr bekommen Kinder auch noch Kindergeld, wenn sie erwerbslos sind oder sich in Ausbildung befinden. Dieser Anspruch endet spätestens mit dem 25. Lebensjahr oder bei Antritt einer Arbeit bzw. dem Ausbildungsabschluss. In einigen Fällen kann auch danach noch ein Anspruch bestehen, etwa, wenn es sich um ein behindertes Kind handelt, welches nicht für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann.

Wann wird das Kindergeld ausgezahlt?

Wer die Auszahlungstermine des Kindergeldes vergleicht, wird zeitliche Unterschiede bemerken. Einige Familien bekommen das Geld am Monatsanfang überwiesen, bei anderen trifft das Geld erst am Monatsende auf dem Konto ein. Die zeitlichen Unterschiede erklären sich durch die Kindergeldnummer. Die letzte Ziffer dieser Nummer ist dafür entscheidend, wann die Überweisung erfolgt.

Die Kindergeldnummer befindet sich auf jedem Schreiben der Familienkasse, dem Kindergeldbescheid oder auf den Kontoauszügen. Bei allen Kindergeldnummern, die auf 0 und 1 enden, erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes am Anfang des Monats. Endet die Nummer auf eine 8 oder 9, wird am Monatsende ausgezahlt. Alle anderen Endziffern stehen für die Auszahlung in der Monatsmitte.

Die Überweisungstermine des Kindergeldes für 2021 finden Sie auf der Seite https://www.kindergeld.org/kindergeldauszahlung.html.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf Kindergeld besteht prinzipiell für jedes Kind. Anspruchsberechtigt ist jedoch nicht das Kind selbst, sondern eine erziehungsberechtigte Person, in der Regel Vater oder Mutter. Dies gilt sowohl für leibliche als auch adoptierte Kinder. Aber auch Großeltern können für Enkelkinder, die in ihrem Haushalt leben Kindergeld bekommen. Gleiches gilt für Pflegekinder, wenn mit diesen ein familienähnliches Band besteht und diese über einen längeren Zeitraum (zur Definition Zeitraum) zusammenleben.

Einen eigenen Anspruch auf Kindergeld haben nur dann die Kinder selbst, wenn sie Vollwaise sind oder der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist. Jedoch können Eltern den Anspruch auch an ihre Kinder abtreten, sodass diese das Kindergeld dann für sich selbst beanspruchen können.

Anspruchsberechtigt sind übrigens nicht nur deutsche Staatsbürger, sondern alle freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger sowie Bürger aus Norwegen, Island und der Schweiz. Damit ein Anspruch geltend gemacht werden kann, müssen diese in Deutschland wohnhaft sein. Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, können Kindergeld erhalten, wenn sie in Deutschland einkommenssteuerpflichtig sind. Die Kinder selbst müssen in Deutschland, der EU oder der EWR ihren Wohnsitz haben.

Kindergeld kann verjähren

Auch beim Kindergeld gibt es gewisse Antragsfristen. Sie sind allerdings äußerst großzügig und langfristig angelegt. So kann der rückwirkende Anspruch auf Kindergeld erst nach vier Jahren nicht mehr durchgesetzt werden. Laut § 45 Sozialgesetzbuch I ist der Anspruch dann verjährt. Diese Frist bezieht sich allerdings auf das Datum der Antragstellung. Wird der Antrag innerhalb der Frist gestellt, hemmt er die Verjährung und eine Auszahlung kann auch noch danach stattfinden.

Beispiel: Für ein im Jahr 2010 geborenes Kind endet die Verjährungsfrist am 31.12.2014.

Die Höhe des Kindergelds

Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Für das erste und zweite Kind wird derselbe Betrag ausgezahlt, für das dritte Kind ein höherer Betrag und für jedes weitere Kind wiederum ein noch höherer Betrag. Das Kindergeld wurde im Vergleich zu 2018 erhöht und beträgt ab dem 1. Januar 2021 monatlich:

 

Die Höhe des Kindergelds
Anzahl der Kinder: 1. Kind 2. Kind 3. Kind Weiteres Kind
Betrag 184 Euro 184 Euro 190 Euro 215 Euro
Ab 01.01.2018 194 Euro 194 Euro 200 Euro 225 Euro
Ab 01.01.2021 219 Euro 219 Euro 225 Euro 250 Euro

 

Kindergeld für mehrere Kinder beantragen

In Familien mit mehreren Kindern besteht ein Anspruch auf Kindergeld für jedes dieser Kinder. Die Höhe des Kindergeldes pro Kind richtet sich dabei nach der Geburtenreihenfolge. Für das dritte Kind gilt ein höherer Satz als für die ersten beiden Kinder, für jedes weitere Kind erhöht sich der Kindergeldsatz noch einmal. Seit 2012 beträgt der Satz für die ersten beiden Kinder 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro (Stand 2014).

Den Antrag auf Kindergeld stellt immer ein Elternteil, deshalb kann es bei Familien mit Kindern aus vorangegangenen Ehen zu unterschiedlichen Berechnungen kommen, je nachdem welches Elternteil den Antrag stellt.

Beispiel: Hat ein Mann mit seiner derzeitigen Frau drei Kinder, ist aber noch für ein weiteres Kind aus erster Ehe bezugsberechtigt, kann er für alle vier Kinder Kindergeld beantragen. Die vier Kinder werden dem Alter nach gezählt und erhalten Kindergeld in unterschiedlicher Höhe. Die Auszahlung beträgt in diesem Fall

184 + 184 + 190 + 215 = 773 Euro.

Das vierte Kind erhält den Maximalbetrag. Beantragt dagegen die Frau für ihre drei Kinder Kindergeld (184 + 184 + 190=558) und der Mann nur Kindergeld für sein Kind aus erster Ehe, dann wird insgesamt weniger Geld ausgezahlt.

Grund: Es wird statt Kindergeld für erstes, zweites, drittes und viertes Kind nur Kindergeld für ein erstes, zweites und drittes Kind und dann noch einmal für ein erstes Kind gewährt. Dadurch ergeben sich rechnerische Nachteile. Stellt der Mann dagegen für alle seine vier Kinder den Antrag, ergibt sich eine günstigere Berechnung.

Kindergeld für Volljährige

Für volljährige Kinder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, besteht zwar Kindergeldanspruch, jedoch gelten hier zusätzliche Voraussetzungen. Ein Anspruch besteht weiter, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet oder studiert, behindert ist und nicht für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann oder bei Arbeitslosigkeit. In diesen Fällen kann das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt werden bzw. bei Behinderung auch lebenslang.

Volljährige können das Kindergeld nun auch direkt an sich selbst auszahlen lassen.

Kindergeldanspruch bei Volljährigkeit

Volljährige Kinder erhalten Kindergeld nur, wenn sie in Ausbildung sind oder ein Studium angetreten haben. Auch ein arbeitslos gemeldetes Kind hat bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld. Kinder können in diesem Fall einen Abzweigungsantrag auf Kindergeld stellen, damit das Geld nicht mehr an die Eltern geht, sondern direkt auf ihr eigenes Konto ausgezahlt wird.

Wer auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz warten muss, ist ebenfalls kindergeldberechtigt. Die bezahlte Wartezeit beträgt 4 Monate.

Worin besteht der Unterschied zwischen Kindergeld und Betreuungsgeld?

Das Kindergeld ist eine Leistung, auf die Eltern einen grundsätzlichen Anspruch haben. Je nach familiärer Situation kann es von Geburt an bis zum 25. Lebensjahr des Kindes ausgezahlt werden. Beim Betreuungsgeld handelt es sich hingegen um eine Sozialleistung für Kinder im zweiten oder dritten Lebensjahr, die zuhause und nicht in einer Kindertagesstätte betreut werden. Ob die Eltern beschäftigt sind oder nicht, ist dabei unerheblich.

Rechtsgrundlage des Betreuungsgeldes

Das Betreuungsgeld ist im Abschnitt 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes geregelt. Demnach kann für jedes Kind, das am 01.08.2012 oder später geboren ist, vom 15. bis zum 36. Lebensmonat ein Betreuungsgeld gezahlt werden. Seit dem 1. August 2014 beläuft es sich auf 150 Euro im Monat (Stand: 2015). Für die Zahlung des Geldes sind die zuständigen Betreuungsgeldstellen verantwortlich.

Erhöhung des Kindergeldes im Jahr 2017

Nachdem das Kindergeld bereits in den Jahren 2015 und 2016 erhöht wurde, gibt es auch im Jahr 2017 eine Erhöhung. Nach der neuen Regelung stehen Eltern 2 Euro mehr pro Kind und Monat zur Verfügung. Für das erste und zweite Kind kommen Familien damit auf 192 Euro, für das dritte auf 198. Für alle weiteren Kinder gibt es 223 Euro.

Auch Geringverdiener profitieren von der neuen Regelung. Für sie wird der Kinderzuschlag im nächsten Jahr um 10 Euro erhöht. Für jedes Kind erhalten Sie dann bis zu 170 Euro. Weiterhin soll sich der Kinderfreibetrag im Jahr 2017 auf 7.356 erhöhen. Unterhaltspflichtige Elternteile müssen ebenfalls mehr Geld bezahlen. Die aktuellen Werte sind in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführt.

Änderungen beim Kindergeld 2021

Zum 01.01.2018 werden die Kindergeldbeträge angehoben. Die Erhöhung beläuft sich dabei wie in den Vorjahren auf 2 Euro.

Kindergeld 2021
Betrag bis 31.12.2017 Betrag ab 01.01.2018 Betrag ab 01.01.2021
1. und 2. Kind 192 Euro 194 Euro 219 Euro
3. Kind 198 Euro 200 Euro 225 Euro
ab dem 4. Kind 223 Euro 225 Euro 250 Euro

Besonderheiten bei der rückwirkenden Auszahlung

Eine weitere Änderung betrifft die Regelungen bei einer rückwirkenden Auszahlung des Kindergeldes. Bis zum 31.12.2017 war vorgesehen, dass das Kindergeld nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch rückwirkend für die letzten vier Jahre rückwirkend beantragt werden kann – sofern für die ganze Zeit ein berechtigter Anspruch bestand. Ab dem 01.01.2018 kann das Kindergeld nur noch für die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung von den Familienkassen ausgezahlt werden.

Geregelt ist die Neuordnung im Artikel 7 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) in § 66 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) Absatz 3:

„(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschränkung nur auf das Auszahlungsverfahren für Kindergeldanträge beziehen, die nach dem 31.12.2017 bei den Familienkassen eingegangen sind. Selbst wenn ein über den Zeitraum von 6 Monaten hinausgehender rückwirkender Anspruch besteht, werden nur die letzten sechs Monate bezahlt. Alle vor dem Jahreswechsel eingegangenen Anträge werden noch nach den alten Regelungen bearbeitet.

Update 2021: Die vormals geltende Frist von vier Jahren für eine rückwirkende Beantragung des Kindergeldes wurde geändert. Künftig lassen sich Anträge nur noch sechs Monate rückwirkend stellen. Zwar bleibt der Anspruch auf das Kindergeld auch für die Zeit bestehen, in der es nicht beantragt wurde. Ausgezahlt werden rückwirkend nach Antragstellung aber nur die letzten sechs Monate.

Neuregelungen bei der Datenübermittlung

Ab dem 01.01.2018 ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Daten umgehend an die Familienkassen weiterleiten, wenn es erfährt, das das empfangsberechtigte Kind ins Ausland verzieht oder aus anderen Gründen von der Meldebehörde abgemeldet wird. Um die Rechtmäßigkeit von weiteren Kindergeldzahlungen festzustellen, werden die im § 139 b Abs. 3 Nur. 1,3,5,8 und 14 vom BZSt genannten Daten an die Familienkasse übermittelt.

Alleinerziehende bekommen mehr Unterstützung

Kam der Ex-Partner von Alleinerziehenden Unterhaltspflichten bisher nicht nach, stellte das meist ein großes Problem dar. Mit einer Gesetzesreform will man dem nun entgegenwirken. Die Pläne sehen vor, die Begrenzung der Bezugsdauer von Unterhaltszuschüssen abzuschaffen. Bisher hatte sie bei sechs Jahren gelegen. Parallel dazu soll die Altersgrenze für den Unterhaltsvorschuss von 12 auf 18 Jahre erhöht werden. Wie das Familienministerium erklärte, werden davon mindestens 260.000 Kinder profitieren. Kommunen kritisieren allerdings, dass sich die Änderungen nicht ohne Weiteres so kurzfristig umsetzen lassen.

Update 2021: Unterhaltsvorschuss wird mittlerweile ohne zeitliche Begrenzung ausgezahlt, bis ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist dabei altersabhängig gestaffelt.

Voraussetzung für Kindergeld Steuer-IdNr.

Im Jahr 2015 wurden Eltern, die weiter Kindergeld beziehen wollen, angehalten, ihre Steueridentifikationsnummer bei der Familienkasse zu melden. Andernfalls würde ein Zahlungsstopp drohen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass jedes Kind tatsächlich nur einmal ausgezahlt wird und dass es keine Auszahlungen ins Ausland gibt. Mit einer Steuer-IdNr. lässt sich das besser überprüfen.

Sorgen machen müssen sich Eltern, die spät dran sind, allerdings nicht. Wer es bisher versäumt hat, die Nummer weiterzuleiten, wird in einem Schreiben dazu aufgefordert. Dem sollten die Eltern dann aber auch auf jeden Fall nachkommen. Andernfalls droht nicht nur eine Streichung der monatlichen Zuwendung. Auch eine Rückzahlung der bisher erhaltenen Forderungen kann dann anstehen. Neuanträge auf der anderen Seite werden ohne die ID gar nicht erst angenommen.

Corona-Kinderbonus 2021: Wann wird wie viel ausgezahlt?

Anfang das Jahres beschloss die Bundesregierung die Neuauflage des Corona-Kinderbonus. Die Auszahlungen erfolgen im Mai 2021. Für jedes Kind, für das in diesem Monat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es eine einmalige Zahlung von 150 Euro. Das geht aus aktuellen Informationen des Bundesfamilienministeriums hervor.

Bei allen Kindern, für die zu einem späteren oder zu einem früheren Zeitpunkt des Jahres 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, erfolgt die automatisierte Zahlung des Corona-Kinderbonus gegebenenfalls nach dem Mai. Die Überweisung erfolgt durch die Stellen, die auch das reguläre Kindergeld auszahlen. Meist sind das die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.

Der Corona-Kinderbonus ist steuerfrei. Ein Abzug von sonstigen Sozialleistungen wie Hartz IV ist nicht vorgesehen. Schließlich gilt der Corona-Kinderbonus beim Bezug von Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht als Einkommen. Eine Verrechnung mit dem Unterhaltsvorschuss ist gleichfalls nicht geplant, sodass die Zahlung vor allem Familien mit geringem Einkommen zugute kommt.

Familien mit hohen Einkünften erhalten den Corona-Kinderbonus nur unter Umständen. Schließlich prüft das Finanzamt vorab, ob die Betroffenen ganz oder auch vom Kinderfreibetrag profitieren. Die Behörden analysieren dann, ob das Kindergeld und der Corona-Kinderbonus oder der Kinderfreibetrag für die Eltern vorteilhafter ist.

Wenn die Eltern getrennt leben, erfolgt die Auszahlung des Corona-Kinderbonus im Übrigen auf das Konto des Elternteils, der das Kindergeld erhält. Außerdem ist der Bonus vielfach nicht pfändbar. Eine Ausnahme existiert nur, wenn aufgrund gesetzlicher Unterhaltsansprüche des betroffenen Kindes eine Pfändung vorliegt.

 

 

FAQ zum Thema Kindergeld:

Gibt es beim Kindergeld eine Einkommensgrenze?

Nein. Die Einkommensgrenzen für den Kindergeldbezug wurden am 1. Januar 2012 abgeschafft. Vorher war es aber tatsächlich so, dass eigene Einkünfte eines volljährigen Kindes zum Verlust des Kindergeldanspruchs führen konnten. Die Grenzen wurden dabei aber regelmäßig erhöht, bis sie im Jahr 2012 ganz abgeschafft wurden:

Einkommensgrenze
Jahr Einkommensgrenze
2001 7.179 Euro (14.040 DM)
2002 – 2003 7.188 Euro
2004 – 2009 7.680 Euro
2010 – 2011 8.004 Euro
ab 2012 keine Einkommensgrenze mehr

Wie lange bekommt man Kindergeld?

Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr bezahlt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Unterstützung bis zum 25. Lebensjahr des Kindes weiter zu empfangen. Voraussetzung ist, dass sich das Kind in Ausbildung oder in einem Studium befindet.

Für wen kann man Kindergeld in Anspruch nehmen?

Als Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes zählen nicht nur leibliche Kinder, sondern auch:

  • adoptierte Kinder
  • Enkelkinder, die vom Antragsteller in den eigenen Haushalt aufgenommen wurden
  • Pflegekinder, zu denen eine familienähnliche Bindung besteht

Wer bekommt das Kindergeld ausgezahlt?

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt grundsätzlich an die Eltern. Eine Ausnahme besteht bei Vollwaisen oder bei unbekanntem Aufenthaltsort der Eltern. Prinzipiell besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass die Eltern ihren Kindergeldanspruch an ihre Kinder abtreten. In diesem Fall bekommen die Kinder das Geld direkt überwiesen.

Wo kann man Kindergeld beantragen?

Der Antrag auf Kindergeld ist bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst muss das Kindergeld beim Dienstherren bzw. bei der zuständigen Vergütungsstelle beantragt werden.

Wann sollte man den Kindergeld-Antrag stellen?

Die Bearbeitungsdauer beträgt üblicherweise 1 bis 1,5 Monate. Damit man seine Zahlungen sofort erhält, sollte man den Antrag auf Kindergeld bereits vor der Geburt stellen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass er erst gültig wird, sobald die Geburtsurkunde vorliegt. Wenn man es erst später schafft, den Antrag einzureichen, ist das allerdings auch kein Problem. Bei einer späteren Antragstellung wird die Unterstützung rückwirkend gewährt.

Kindergeldantrag bei Beamten und im öffentlichen Dienst?

Bei regulären Anträgen zum Kindergeld ist die Familienkasse zuständig. Bei Beamten und bei Personen im Öffentlichen Dienst gilt diese Zuständigkeit jedoch nicht mehr. Hier wird das Kindergeld beim jeweiligen Dienstherren oder direkt bei der Vergütungsstelle beantragt. Das Kindergeld zahlt demnach auch nicht die Familienkasse aus. Beamte erhalten den Betrag monatlich direkt mit den Bezügen ausgezahlt.

Kinderfreibetrag oder Kindergeld?

Die Höhe des Einkommens der Eltern bestimmt, ob sie das Kindergeld bekommen oder der Kinderfreibetrag laut §32 Abs. 6 EStG gewährt werden kann. Das Finanzamt macht bei der jährlichen Veranlagung zur Einkommenssteuer immer eine Günstigerprüfung. Das bedeutet: Automatisch prüft das Finanzamt, welche Vergünstigung für die Eltern vorteilhafter ist. In der Regel ist der Kinderfreibetrag günstiger bei Alleinstehenden mit einem zu versteuernden Einkommen von 33.500 Euro. Bei Verheirateten lohnt sich der Kinderfreibetrag bei einem gemeinsamen zu versteuerten Einkommen von 63.400 Euro. Übersteigt das persönliche Einkommen diese Beträge, muss dennoch ein Antrag auf Kindergeld gestellt werden. Am Jahresende kommt es dann beispielsweise zu einer Verrechnung und das bereits gezahlte Kindergeld gilt als Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag. Ausführliche Informationen zum Kinderfreibetrag gibt das zuständige Finanzamt.

Was ist die Abzweigung des Kindergeldes?

Das Kindergeld wird in der Regel nicht den Kindern selbst ausgezahlt. Es geht an die Personen, die durch das Kind einen Anspruch auf den Bezug des Geldes haben. Meistens handelt es sich um die Eltern oder die Person, bei der das Kind im Haushalt legt. Unter Berücksichtigung bestimmter Umstände kann das Kindergeld jedoch auch direkt an das Kind, eine andere Person oder gar eine Behörde geleistet werden. Hierbei spricht man von der Abzweigung des Kindergeldes. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • die berechtigte Person ist dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig und zahlt diesen Unterhalt nicht oder nur sehr unregelmäßig
  • die berechtigte Person zahlt die Unterhaltspflicht mit einem Betrag, jedoch nur in geringerer Höhe als das anteilige Kindergeld
  • die berechtigte Person kann durch ihre Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen

Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, muss die zuständige Familienkasse das Kindergeld auf einen Antrag hin direkt an das Kind auszahlen. Ebenso kann es an eine andere Person gehen oder an eine Behörde, wenn das Kind noch nicht volljährig ist. In den meisten Fällen betrifft dies Behörden oder Personen, die dem Kind gegenüber einen laufenden Unterhalt leisten. Die Abzweigung des Kindergeldes ist über ein Formular zu beantragen. Das Formular wird als „Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes“ bezeichnet.

Kindergeld rückwirkend beantragen?

Das Kindergeld darf prinzipiell auch rückwirkend beantragt werden. Voraussetzung hierbei ist, dass die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ein Kindergeldanspruch aus dem Jahr 2008 ist demnach erst mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt. Für den Zeitraum davor haben Eltern keine Möglichkeit mehr, den Anspruch geltend zu machen.

Bescheid erhalten und Kindergeld nicht ausgezahlt?

Oftmals haben die Eltern ihren Bescheid auf das Kindergeld bereits erhalten und dieses bewilligt bekommen. Auf dem Konto können sie jedoch keine Auszahlung feststellen. Hier ist etwas Geduld gefragt. Aus technischen Gründen benötigt die Familienkasse meist einen Monat Vorlaufzeit. Somit bekommen die Eltern das laufende Kindergeld meist einen Monat nach dem Antrag. Die Abrechnung für den bereits vergangenen Monat ist hier enthalten, sodass eine höhere Summe überwiesen wird.

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Der Ratgeber wurde im Juli 2022 aktualisiert

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