Der Vertrag war formell als Dienstvertrag bezeichnet; eine vertrauliche Zusatzvereinbarung enthielt aber Regelungen über bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass eine Arbeitnehmereigen-schaft vorliege, wenn jemand zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Vorliegend ergebe sich aus der Zusatzvereinbarung, dass bezahlter Urlaub und Entgeltfortzahlung gewährt werde, was für ein Arbeitsver-hältnis spreche. Auch die Festlegung des Arbeitsortes sei beschränkt auf die Freizeitanlage und unterliege damit nicht der Disposition des Beraters. Auch in fachlicher Hinsicht und bei den Arbeitszeiten habe er nicht frei bestimmen können. (Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Juli 2007; Az.: 11 Ta 165/07)
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