Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun in einem aktuellen Urteil mit der praxisrelevanten Frage zu befassen, ob die Weigerung eines Mitarbeiters, an einem Personalgespräch mit dem Ziel einer Vertrag sänderung teilzunehmen, abgemahnt werden kann (BAG, Urt. v. 23.6.2009 – 2 AZR 606/08). Die Reichweite dessen, was abgemahnt werden kann, steht in engem Zusammenhang zur Reichweite des Weisungsrechts nach § 106 Gewerbeordnung (GewO). Das Bundesarbeitsgericht hat die Grenzen herausgearbeitet. Die Kernaussagen möchten wir für die Praxis zusammenfassen.
Der Fall:
Die klagende Arbeitnehmerin war bereits seit 1982 bei dem beklagten Arbeitgeber als Altenpflegerin beschäftigt. Im Kalenderjahr 2005 hatte der Arbeitgeber mit der zuständigen arbeitsrechtlichen Kommission wegen erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Notlagenregelung erwirkt, aufgrund der das 13. Monatsgehalt mit Ausnahme der Mitarbeiter mit BAT-Verträgen um 46 % vermindert wurde. Im Kalenderjahr 2006 strebte der Arbeitgeber eine ähnliche Regelung an. Dabei wollte er die Mitarbeiter mit BAT-Verträgen, zu denen auch die Arbeitnehmerin zählte, einbeziehen. Zu diesem Zweck fand am 1. November 2006 ein gemeinsames Gespräch mit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit BAT-Verträgen statt. Dieses Gespräch führte nicht zu dem von dem Arbeitgeber gewünschten Ergebnis. Mit Schreiben vom 3. November 2006 lud der Arbeitgeber daher die Arbeitnehmerin für Montag, den 13. November 2006, zu einem persönlichen Personalgespräch in Anwesenheit der Mitarbeitervertretung im Büro des Personalleiters ein.
Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
„Personalgespräch
Sehr geehrte Frau …,
die im vergangenen Jahr aufgrund der wirtschaftlichen Situation der … abgeschlossenen Notlagendienstvereinbarung muss zur wirtschaftlichen Konsolidierung fortgesetzt werden. Geschäftsführung und Mitarbeitervertretung haben sich daher über eine Fortführung der Notlagenregelung verständigt.
Mitarbeiter mit BAT-Verträgen werden von dieser Dienstvereinbarung zwar nicht erfasst, über 75 % der BAT-Mitarbeiter haben allerdings bereits einer entsprechenden einzelvertraglichen Regelung zugestimmt.
Ich möchte mit Ihnen daher ein Gespräch führen und lade Sie in Abstimmung mit der Geschäftsführung für Montag, den 13. November 2006 um 10.45 Uhr in meinem Büro im Personalservice ein. Die Mitarbeitervertretung wird ebenfalls an dem Gespräch teilnehmen. Die Teilnahme an dem Gespräch ist Dienstzeit und verbindlich.
Vielen Dank.“
Die Klägerin erschien zwar zu dem vorgegebenen Zeitpunkt im Büro des Personalleiters. Ebenso wie andere Mitarbeiter machte sie aber deutlich, dass sie nur bereit sei, ein gemeinsames Gespräch mit allen betroffenen Arbeitnehmern zu führen und kein Einzelgespräch. Dies lehnte die Geschäftsleitung der Beklagten ab. Nachdem sie der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, erteilte der Arbeitgeber der Klägerin unter dem 3. Januar 2007