Ein Familienvater mit zwei volljährigen Töchtern war im Jahre 2009 und im Jahr 2013 wegen der illegalen Verbreitung eines Films abgemahnt worden. Nachfolgend beantragte der Rechteinhaber gegen den Anschlussinhaber eine einstweilige Verfügung, weil erneut ein Film mit dem Titel Voll in den Arsch – Teil 2″ zum Download angeboten wurde.
Trotz Filesharing-Abmahnung reicht Belehrung aus
Doch das Landgericht Rostock erließ die begehrte einstweilige Verfügung nicht. Die Richter verwiesen in ihrem Urteil vom 31.01.2014 (Az. 3 O 1153/13) darauf, dass der Familienvater nach der Abmahnung seine volljährigen Kinder in ausreichender Weise belehrt hatte. Er hatte seine Töchter angesprochen und sie aufgefordert, illegale Downloads sein zu lassen. Darüber hinaus hatte er ihre Geräte kontrolliert. Dies ist nach Auffassung des Gerichtes ausreichend gewesen.
Keine Sperrung von WLAN-Anschluss erforderlich
Die Richter führen hierzu aus, dass jedenfalls nach der ersten Filesharing-Abmahnung der WLAN-Anschluss noch nicht für volljährige Familienmitglieder gesperrt werden muss. Eine Belehrung reicht hier vollkommen aus. Insofern ist der Anschlussinhaber hier seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen.
Diese Entscheidung des Landgerichtes Rostock ist zu begrüßen. Sie steht im Einklang mit dem Urteil des BGH vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare sowie dem Urteil des BGH vom 15.11.2012 Az. I ZR 74/12 – Morpheus.
Christian Solmecke
