Ist die Abtretung des Teilgeschäftsanteils unwirksam, wird der „Erwerber“ auch nicht neuer Inhaber des Teilgeschäftsanteils. Damit kann er auch nicht für rückständige Einlagen in Anspruch genommen werden.
Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH. Er begehrte von den früheren Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin die Nachzahlung von Stammeinlagen.
Im Oktober 1991 gründeten der Beklagte A und C die X-GmbH mit einem Stammkapital von 100.000 DM und übernahmen beide jeweils eine Stammeinlage von 50.000 DM. Im Juli 1992 wurde das Stammkapital der späteren Insolvenzschuldnerin auf 200.000 DM, im Mai 1994 schließlich auf 500.000 DM erhöht. Die neu gebildeten Stammeinlagen übernahmen die beiden Gründungsgesellschafter zu gleichen Teilen.
In der notariellen Verhandlung im September 2000 erklärte C, er sei an der X-GmbH „mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 250.000 DM beteiligt“. Mit Zustimmung der Gesellschaft teilte er sodann seinen Geschäftsanteil in zwei Anteile in Höhe von 215.000 DM und 35.000 DM und veräußerte diese sofort an A und D, wobei D den Geschäftsanteil in Höhe von 35.000 DM übernahm.
Der Insolvenzverwalter nahm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens A und D auf Zahlung rückständiger Stammeinlagen in Anspruch.
Die Klage gegen D war erfolglos.
C war im Zeitpunkt der Abtretung an D Inhaber von drei Geschäftsanteilen – 50.000 DM, 50.000 DM und 150.000 DM – mit der Folge, dass die in dem Anteilsübertragungsvertrag an D enthaltene Abtretung eines Teilgeschäftsanteils in Höhe von 35.000 DM wegen fehlender Bestimmtheit des Abtretungsgegenstands unwirksam war.
Für die Zusammenlegung der drei Geschäftsanteile von C wäre ein Gesellschafterbeschluss erforderlich gewesen. Da dieser nicht erfolgt ist, blieb C Inhaber mehrerer Geschäftsanteile. Daher hätte er in dem Abtretungsvertrag den Geschäftsanteil bezeichnen müssen, aus dem der verkaufte Teilgeschäftsanteil gebildet werden sollte. Wegen der unwirksamen Abtretung ist D nie Gesellschafter der GmbH (weiter zur Definition der Rechtsform: GmbH) geworden und haftete demnach auch nicht für rückständige Einlagen.
(TIPP) Sind Sie als GmbH-Gesellschafter bei der Abtretung eines Teilgeschäftsanteils Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, deren Wert jeweils den Wert des abgetretenen Teils übersteigt, müssen Sie in dem Abtretungsvertrag den Geschäftsanteil genau benennen, aus dem der neue – abzutretende – Geschäftsanteil gebildet werden soll.
BGH, Beschluss vom 19.4.2010, Az. II ZR 150/09
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