Aus diesem Grund wies das Landesarbeitsgericht Köln eine Kündigungsschutzklage eines System-Administrators ab. Diesem war fristlos gekündigt worden, weil er E-Mails und Kalendereinträge des Vorstands seiner Arbeitgeberfirma unter Einsatz seiner umfassenden Zugangsrechte als Administrator eingesehen hatte.
Die Rechtfertigung des Klägers, er sei gleichzeitig Innenrevisor gewesen und die Kontrolle des Vorstands sei somit seine Aufgabe gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei grundsätzlich nicht die Aufgabe von angestellten Innenrevisoren, auch den Arbeitgeber oder seinen Vorstand zu kontrollieren.
Auch sei in dem konkreten Fall ein solches Kontrollrecht nicht aus den geltenden Richtlinien für die Innenrevision ersichtlich.
Das Urteil im Volltext finden Sie hier:
Urteil des LAG Köln, 14.05.2010 – 4 Sa 1257/09
Christian Solmecke
