Die Parteien schlossen zwei Verbraucherdarlehensverträge in Höhe von insgesamt 10.518,88 Euro ab. Dafür sah eine Klausel die Entrichtung eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von insgesamt 355,27 Euro vor. Sie befand sich auf der ersten Seite des Vertrag stextes. Nachdem der betreffende Verbraucher dies bezahlt hatte, forderte er die Bank zur Erstattung des Bearbeitungsentgeltes auf. Doch diese weigerte sich zu zahlen.
Das Amtsgericht Stuttgart gab der Klage des Verbrauchers mit Urteil vom 20.03.2013 (Az. 1 C 39/13) statt.
Bei Bestimmung im Vertrag handelt es sich um AGB
Hierzu stellte das Amtsgericht Stuttgart zunächst einmal fest, dass es sich bei der Bestimmung im Vertrag um eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) in Form einer Preisnebenabrede handelt. Denn sie war für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Hierfür ist unerheblich, dass sie auf der ersten Seite der Vertragsurkunde steht und nicht in einem gesonderten Preis- und Leistungsverhältnis. Von daher handelt es sich um eine Klausel, die als Preisnebenabrede der Kontrolle des § 307 BGB unterliegt.
AGB-Klausel über Bearbeitungsentgelt für Darlehen ist unzulässig
Die Klausel über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag ist hier mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts nicht vereinbar und verstößt gegen Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Denn die Bank handelt hier im eigenen Interesse, ohne eine Dienstleistung für den Kunden zu erbringen.
Von daher hat der Kunde hier einen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB; § 818 Abs. 1 BGB.
Das Amtsgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung die Berufung zugelassen.
Inwieweit Banken für die Aufnahme eines privaten Kredits in ihren AGBs ein Bearbeitungsentgelt vorsehen dürfen, erscheint uns nach den Entscheidungen von mehreren Oberlandesgerichten eher zweifelhaft-auch wenn viele Banken das anders sehen. So haben das etwa das OLG Dresden mit Urteil vom 29.09.2011 (Az. 8 U 562/11), das OLG Frankfurt mit Urteil vom 27.07.2011 (Az. 17 U 59/11) sowie das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 03.05.2011 (Az. 17 U 192/10) entschieden. Es gibt allerdings noch keine abschließende Entscheidung des BGH.
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Christian Solmecke
