Die Amtsniederlegung muss gegenüber dem für die Geschäftsführerbestellung zuständigen Organ der GmbH erklärt werden. Das kann ein Beirat oder Aufsichtsrat sein. Ist die Gesellschafterversammlung zuständig, was die Regel sein dürfte, sollten alle Gesellschafter benachrichtigt werden. Eine Benachrichtigung lediglich eines anderen (Mit-)Geschäftsführers genügt den Anforderungen nicht.
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 6.5.2010 reicht als Nachweis einer rechtswirksamen Amtsniederlegung gegenüber dem zuständigen Gesellschaftsorgan der Sendebericht für ein Telefax nicht aus. Vielmehr sei die Urkunde mit der Niederlegungserklärung dem Gesellschaftsorgan im Original oder in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen.
Gegen die Entscheidung hat der betreffende Geschäftsführer Rechtsbeschwerde eingelegt.
OLG Hamburg, Beschluss vom 6.5.2010, Az. 11 W 36/10; BGH-Az.: ZR 15/10 – (Best.-Nr. GT
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