Sie erhielt jedoch eine Absage von der Beklagten. Auskunft seitens der Beklagten, ob ein anderer Bewerber die Stelle erhalten habe und ggf. welche Kriterien für eine solche Entscheidung maßgeblich gewesen seien, erhielt die Klägerin nicht. Die Klägerin behauptete, dass ihre Bewerbung von der Beklagten bewusst benachteiligend bearbeitet worden sei, denn sie entspreche exakt den von der Beklagten in der Stellenausschreibung geforderten Anforderungen. Objektiv betrachtet gebe es keinen geeigneteren Bewerber. Lediglich aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer Herkunft sei sie von der Beklagten nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Dies stelle eine Diskriminierung dar und verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (AZ: H 3 Sa 102/07) erkannte in der Stellenausschreibung und den Absageschreiben der Beklagten keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung der Klägerin. Auch gebe es keinen generellen Anspruch für Bewerber bzw. Bewerberinnen, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden. Das Landesarbeitsgericht verneinte im Übrigen die Verpflichtung des Arbeitgebers Stellenbewerbern Auskunft über die Person des- oder derjenigen zu erteilen, der bzw. die eingestellt worden sei. Eine im Rahmen einer Entschädigungsklage behauptete Diskriminierung gebe dem Stellenbewerber keinen allgemeinen, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleiteten Anspruch auf Auskunftserteilung.
Der achte Senat des Bundesarbeitsgerichts sah zu Gunsten der Klägerin nach nationalem Recht ebenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft, ob diese einen anderen Bewerber oder eine andere Bewerberin eingestellt habe, bzw. gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien dies erfolgt sei. Aufgrund der Tatsache, dass er nicht selbst entscheiden könne, ob dies auch mit den einschlägigen Antidiskriminierungsrichtlinien des Gemeinschaftsrechts vereinbar sei, legte er dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
„ Gebietet es das Gemeinschaftsrecht, einem Bewerber, der darlegt, dass er die Voraussetzungen für eine von einem Arbeitgeber ausgeschrieben Stelle erfüllt, dessen Bewerbung jedoch nicht berücksichtigt wurde, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft einzuräumen, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist?”
Quelle: Pressemitteilung Nr. 40/10 des Bundesarbeitsgerichts
Michael Beuger
