Der Kläger begehrt Ersatz an seinem Pkw entstandener Unfallschäden. Der Kläger war bei der Beklagten – einer Spedition – als Lkw-Fahrer angestellt. Im Arbeitsvertrag findet sich in Ziffer 16 folgende Ausschlussklausel:
„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verfallen, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vertragsstrafen, Schadenersatz aus Verkehrsunfällen sowie andere Fälle der unerlaubten Handlung.“
Als der Kläger während einer Tour erkrankte, wies die Beklagte einen Mitarbeiter an, mit dem Privat-Pkw des Klägers, der sich auf dem Betriebsgelände befand, zum abgestellten Lkw zu fahren und die Fahrzeuge zu tauschen. Der Kläger war damit einverstanden. Auf der Fahrt zum Kläger wurde der Mitarbeiter in einen Unfall verwickelt.
Der Kläger wandte sich an die Beklagte und bat um Mitteilung ihrer Versicherung, um den entstandenen Schaden geltend zu machen. Die Beklagte lehnte dies ab und meint, der Kläger könne gegen sie allenfalls einen Anspruch auf Aufwendungsersatz haben. Dieser Anspruch sei jedoch aufgrund der vertraglichen Ausschlussklausel verfallen. Die Ausnahmeregelung für Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen beziehe sich nur auf Unfälle mit den Lkws der Beklagten.
Die Klage gegen den Arbeitgeber auf Schadenersatz war erfolgreich.
(!) Der Arbeitgeber hat Schäden an Sachen des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zu übernehmen, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Voraussetzung für die Einstandspflicht ist, dass der Sachschaden in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit entstanden ist, die Sache mit Billigung des Arbeitgebers eingesetzt worden ist und der Schaden nicht durch den Arbeitslohn oder Zuschläge mit abgegolten wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Kläger verlangt ausschließlich den Ersatz von Sach- oder Vermögensschäden, nicht aber von Personenschäden. Mit dem Unfall hat sich nicht das allgemeine Lebensrisiko des Klägers verwirklicht. Der Schaden ist vielmehr dem Betätigungsbereich der Beklagten zuzurechnen. Denn sie hat den Einsatz des Privat-Pkws des Klägers in ihrem Betätigungsbereich gebilligt.
Der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers ist nicht gemäß Ziffer 16 des Arbeitsvertrags verfallen. Die Ausschlussfrist hält insoweit einer Überprüfung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand. Ziffer 16 des Arbeitsvertrags enthält eine unwirksame einseitige Ausschlussfrist. Mit dieser Klausel hat die Beklagte missbräuchlich versucht, ihr eigenes Interesse an einer raschen Klärung offener Ansprüche ohne einen angemessenen Ausgleich durchzusetzen.
(TIPP) Um der Haftung des Arbeitgebers für Schäden an Sachen des Arbeitnehmers in vergleichbaren Situationen zu entgehen, kann der Praxis nur dringend empfohlen werden, im Rahmen des Betriebs nie die Benutzung von im Eigentum des Arbeitnehmers stehenden Sachen zu veranlassen oder zu dulden – auch wenn der Arbeitnehmer-Eigentümer damit einverstanden ist.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.12.2010, Az. 6 Sa 350/10
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