1.6. Welche Voraussetzungen müssen allgemein vorliegen, damit eine Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam ist?
1. Schriftform:
Jede ausgesprochene Kündigung muss schriftlich erfolgen. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung mündlich aus, ist diese unwirksam.
Zudem muss die Kündigung vom Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben werden, wobei dies auch unter weiteren Voraussetzungen ein Vertreter machen kann. Eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist unwirksam.
2. Zeitpunkt:
Die arbeitgeberseitige Kündigung muss auch erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet. So kann neben einem konkreten Endtermin ohne weiteres „zum nächstmöglichen Zeitpunkt” gekündigt werden.
3. Begründung:
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber keine Kündigungsgründe in dem Kündigungsschreiben angeben. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn ein Tarifvertrag (zur Tarifvertrag Definition), Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Angabe von Kündigungsgründen voraussetzt, ferner auch unter Umständen bei der Kündigung eines Auszubildenden und auf Verlangen nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung.
4. Vertretung:
Unterzeichnet ein Vertreter des Arbeitgebers die Kündigung, muss das Vertretungsverhältnis hinreichend kenntlich gemacht werden. Dies kann zum Beispiel unter Verwendung der Kürzel „i.A.” oder „i.V.” erfolgen.
Legt der vom Arbeitgeber bevollmächtigte Vertreter der Kündigung keine schriftliche Vollmacht oder diese nur in Kopie bei, so kann die Kündigung zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung der Kündigung muss allerdings in angemessener Zeit erfolgen. Anzuraten ist, hierfür zügig einen Rechtsanwalt zu konsultieren, da die Zurückweisung innerhalb weniger Tage geschehen muss.
5. Betriebsrat :
Existiert ein Betriebsrat, muss dieser zwingend vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber angehört werden. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
6. Kündigungsschutz:
Genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz, ist die arbeitgeberseitige Kündigung nur dann wirksam, wenn diese sozial gerechtfertigt ist. Ihm kann nur personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt gekündigt werden.
7. Sonderkündigungsschutz:
Einige Arbeitnehmer genießen zudem Sonderkündigungsschutz. So dürfen Schwangere und junge Mütter grundsätzlich nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bei Ausspruch der Kündigung bekannt war oder die Schwangerschaft rechtzeitig nach Ausspruch der Kündigung bekannt gemacht worden ist.
Verlangt der Arbeitnehmer Elternzeit, darf diesem ohne Zustimmung der zuständigen Behörde bis zum Ende der Elternzeit nicht ordentlich gekündigt werden.
Schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Personen, die mindestens sechs Monate beschäftigt sind, darf ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nicht gekündigt werden.
Grundsätzlich sind ordentliche Kündigungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern, Wahlvorständen und Wahlbewerbern unwirksam. Werden außerordentliche Kündigungen diesen Personen gegenüber ausgesprochen, muss der Betriebsrat zustimmen. Stimmt er nicht zu, kann der Arbeitgeber die Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Michael Beuger
