Abmahnung wegen unfreundlichen Verhaltens
Ein Ausbildungsberater verlangte klageweise die Entfernung einer von seinem Arbeitgeber ausgesprochenen Abmahnung. Diese erfolgte nach einem unfreundlichen Verhalten des Ausbildungsberaters gegenüber einem Lehrgangsteilnehmer. Auf dessen Frage hinsichtlich Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung per E-Mail reagierte der Ausbildungsberater mit der Mitteilung, es dürfe “eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.”
„… bleibt die Freundlichkeit einfach aus“
Die Antwort des Ausbildungsberaters wurde als unfreundlich beanstandet, woraufhin der Kläger unter anderem erklärte: “Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus”. Der Arbeitgeber sprach gegenüber dem Arbeitnehmer die Abmahnung aufgrund dieser Korrespondenz aus. Der Kläger hält die Abmahnung für ungerechtfertigt, weil der etwaige Leistungsmangel nicht schwerwiegend genug sei.
Kläger kann keine Entfernung der Abmahnung verlangen
Der Ansicht des Arbeitsgerichts folgend, wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab. Der Arbeitnehmer könne die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte nur verlangen, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt sei, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruhe oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze bzw. wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr bestehe, so das LAG. Vorliegend seien keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere sei die Abmahnung nicht unverhältnismäßig, da es sich bei der mit der Unfreundlichkeit einhergehenden Pflichtverletzung nicht um eine Nichtigkeit handele. Insoweit sei Aufgabe des Klägers die Kommunikation mit den Kunden. Wenn der Kläger nicht nur einmal, sondern im Verlauf der E-Mail-Korrespondenz wiederholt unfreundlich antworte, sei die Abmahnung berechtigt.
Fazit
Eine interessante Entscheidung. Auf den ersten Blick mag man nur schwer nachvollziehen, dass die zugrundeliegende Unfreundlichkeit des Arbeitnehmers die Erheblichkeitsschwelle einer berechtigten Abmahnung überschreitet. So hat möglicherweise der ein oder andere Verbraucher vergleichbare oder gar schwerwiegendere Erfahrungen im Rechtsverkehr gemacht. Es kommt hier jedoch erschwerend hinzu, dass das wesentliche Tätigkeitsfeld des Ausbildungsberaters kommunikativer bzw. beratender Natur ist. Gerade wegen der wiederholten Unfreundlichkeit ist die erteilte Abmahnung durchaus als verhältnismäßig anzusehen.
Torben Schultz
