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Recht & Steuern

Kein Verstoß gegen Verschwiegenheitsvereinbarung wenn Meinungsfreiheit überwiegt

Wenn ein Arbeitnehmer einen Betrieb verlässt, enden damit nicht automatisch seine Pflichten. So werden in Arbeitsverträgen nicht selten Geheimhaltungspflichten vereinbart, damit betriebsinterne Vorgänge nicht nach außen getragen werden und dem Unternehmen im Nachhinein schaden. So eine Verschwiegenheitsvereinbarung in Form von Klauseln ist generell auch zulässig. Es besteht aber regelmäßig ein Konflikt mit der grundgesetzlich gewährleisteten Meinungsfreiheit.

Wenn ein Arbeitnehmer einen Betrieb verlässt, enden damit nicht automatisch seine Pflichten. So werden in Arbeitsverträgen nicht selten Geheimhaltungspflichten vereinbart, damit betriebsinterne Vorgänge nicht nach außen getragen werden und dem Unternehmen im Nachhinein schaden. So eine Verschwiegenheitsvereinbarung in Form von Klauseln ist generell auch zulässig. Es besteht aber regelmäßig ein Konflikt mit der grundgesetzlich gewährleisteten Meinungsfreiheit.

Kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Meinungsfreiheit dem Betriebsinteresse übergeordnet ist, wenn kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung besteht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013 Aktenzeichen 2 Sa 386/12).

Vorliegend war eine Redakteurin bei einer Verlagsgesellschaft angestellt. Nachdem sie am 01.12.2011 ihren Dienst angetreten hatte, kündigte sie am 21.02.2012 auch schon wieder. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte sie eine Verschwiegenheitsvereinbarung unterschreiben müssen, wonach sie während und nach Beendigung der Beschäftigung über alle betriebsinternen Vorgänge sowie über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse „absolutes Stillschweigen“ zu bewahren habe.

Abgabe Unterlassungserklärung

An die Verschwiegenheitsvereinbarung hielt sie sich nicht so ganz: Nach Ausscheiden aus dem Unternehmen behauptete sie auf Facebook, dass die Steuerfahndung die vom Verlag erstellten Rechnungen bestimmt interessant finde. Da das ihrem Ex-Arbeitgeber verständlicherweise nicht gefiel, mahnte er sie ab, worauf die Frau eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab.

In einer solchen ist geregelt, dass bei einem (nochmaligen) Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Der nächste Streitpunkt ließ nicht lange auf sich warten: Im April 2012 erklärte die Redakteurin, wiederum auf Facebook, dass in der Redaktion des Verlages neben dem Geschäftsführer nur eine Handvoll Grafikerinnen säßen, „die allesamt nix mit den Inhalten der E-Zeitung zu tun haben“.

Kein Interesse an Geheimhaltung

Auf den ersten Blick kaum verwunderlich, dass der frühere Arbeitgeber sie daraufhin auf Zahlung der Vertragsstrafe von 25.000 Euro in Anspruch nahm. Das Arbeitsgericht (AG) Trier und in zweiter Instanz das LAG teilten diese Rechtsansicht nicht. Die zweite Äußerung sei nicht von der Verschwiegenheitspflicht erfasst.

Diese sei nämlich im Lichte des Artikels 5 Grundgesetz (GG) auszulegen. Die Meinungsfreiheit überwiege demnach nur dann nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung bestünde. Auch eine Tatsachenbehauptung fällt zumindest dann in den Schutzbereich des Artikels 5 GG, wenn der Arbeitgeber deren Wahrheitsgehalt noch nicht einmal bestritten hat.

 

Michael Beuger

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