Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
Der Kläger, der bei der Beklagten seit gut einem Jahr als Bodenleger beschäftigt war, sollte als Entlohnung für bestimmte Bodenverlegearbeiten eine leistungsbezogene Vergütung erhalten, ansonsten einen Stundenlohn von 12,00 Euro. Der Kläger sollte in 40 fast identischen Häusern Bodenbelag verlegen. Hierzu musste er noch gewisse Vorbereitungsarbeiten tätigen. Nach zwei Tagen Arbeit rechnete er sich seinen Durchschnittsstundenlohn aus und kam auf einen Betrag von 7,86 Euro brutto.
Sein Missfallen äußerte er dem Geschäftsführer. Er forderte von ihm einen adäquaten Stundenlohn für diese Baustellen oder aber einen anderen Einsatzort. Dieser lehnte beides ab und forderte den Kläger in mehreren Gesprächen eindringlich auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Schließlich drohte er ihm die fristlose Kündigung an. Doch der Kläger hielt an seiner Verweigerungshaltung fest. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin fristlos gekündigt.
Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Kündigungsschutzklage statt. Das Gericht war der Meinung, dass dem Kläger noch die Möglichkeit hätte gegeben werden müssen, seine Position zu überdenken und zu überprüfen.
LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt
Das LAG Schleswig-Holstein ist anderer Ansicht und hob das Urteil des Amtsgerichts Elmshorn auf. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitnehmer die Arbeit nicht hätte verweigern dürfen. Selbst eine möglicherweise unzureichende Vergütungsabrede ändere nichts daran, so die Richter weiter. Da zunächst die getroffene Vereinbarung galt, musste der Kläger erst einmal die zugewiesene Arbeit verrichten und durfte sie nicht zurückhalten. Ein Vergütungsstreit hätte somit erst nach Erhalt der Abrechnung geführt werden dürfen. Unbeachtlich sei dabei, dass der Kläger über ein Zurückbehaltungsrecht sich geirrt habe. Das Irrtumsrisiko trage somit der Arbeitnehmer. Aufgrund der Beharrlichkeit der Weigerung war hier die fristlose Kündigung nach alledem gerechtfertigt.
Torben Schultz
