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Recht & Steuern

Härtere Strafen für Steuerschummler

Falsche Angaben zu Fahrtkosten sind kein Kavaliersdelikt. Sie können noch Jahre später empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. Steuerrelevante Fahrten sind laufend und sorgfältig zu dokumentieren. Wenn die Steuererklärung ansteht, ist es dafür oft zu spät.

Falsche Angaben zu Fahrtkosten sind kein Kavaliersdelikt. Sie können noch Jahre später empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. Steuerrelevante Fahrten sind laufend und sorgfältig zu dokumentieren. Wenn die Steuererklärung ansteht, ist es dafür oft zu spät.

Die aktuelle Rechtsprechung bremst Schummeleien aus: Falsche Kilometerangabe n in der Steuererklärung können als Steuerhinterziehung gelten, so das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 3 K 2635/08). Im vorliegenden Fall gab eine Arbeitnehmerin für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte eine Entfernung von 28 Kilometern an. Nach einem Jobwechsel benannte sie zwar die neue, näher gelegene Arbeitsstätte, blieb aber bei der ursprünglichen Kilometerangabe. Zehn Jahre später fiel dem Finanzamt auf, dass die Entfernung nur zehn Kilometer betrug. Es wertete das Vorgehen als Steuerhinterziehung und verhängte Steuernachzahlungen zuzüglich Zinsen für die vergangenen Jahre. Den Finanzbeamten hätte die Unstimmigkeit nicht zwangsläufig auffallen müssen, wohl aber der Steuerpflichtigen. Dieser Einschätzung folgte das Finanzgericht.

In diesem Zusammenhang ist noch eine weitere Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zu berücksichtigen (Az.: 3 K 2208/08): Haben die Finanzbehörden einen Sachverhalt nicht genau genug ermittelt und daher die falsche Würdigung getroffen, dürfen sie bestandskräftige Bescheide nicht mehr ändern. „Steuerzahler sollten nie auf Fehler des Finanzamts spekulieren“, warnt Jochen Muth, Steuerberater bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG in Euskirchen. „Denn verletzt der Steuerzahler seine Mitwirkungspflichten, wiegt dies meist schwerer als ein Versäumnis der Finanzbehörden. Schnell steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum.“ Es drohen weitreichende Konsequenzen: Die Finanzbehörden können die Festsetzungsfrist auf bis zu zehn Jahre verlängern. Steuersünder müssen sich darauf einstellen, dass zurückliegende Bescheide insgesamt überprüft und gegebenenfalls geändert werden. Zudem muss der Steuerzahler immer auch mit strafrechtlichen Folgen in Form von Geldbußen oder -strafen rechnen.

Steuerzahler müssen sich auf eine härtere Gangart des Fiskus (zur Fiskus Definition) einstellen. „Pendler und Dienstreisende dürfen nicht auf Toleranzen des Fiskus hoffen“, sagt DHPG-Experte Muth. „Finanzbeamte sind mit Routenplanern bestens vertraut. Mehrkilometer prüft der Fiskus kritisch.“ Autofahrer sollten im Fahrtenbuch immer gewissenhaft die Streckenführung und den Kilometerstand notieren. Bei Staus oder Streckensperrungen ist es wichtig, die tatsächlich gefahrene Route exakt und zeitnah zu dokumentieren. Im Nachhinein sind Umwege nur schwer nachvollziehbar und können Finanzbeamte misstrauisch machen. Welche Schummeleien die Finanzbehörden besonders im Auge haben, zeigt nachfolgender Infokasten.

Tipp für Steuerzahler: Korrigiert das Finanzamt Kilometerangaben, sollten sie sicherheitshalber am eigenen Rechner überprüft werden. Je nach Einstellung im Routenplaner – schnellste, kürzeste oder sparsamste Strecke – ergeben sich zum Teil erhebliche Unterschiede. In der Regel errechnen Finanzbeamte den Weg mit der geringsten Entfernung. „Die kürzeste Strecke ist in der Regel für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte maßgeblich“, betont DHPG-Steuerberater Muth. „Bei Dienstreisen lassen sich grundsätzlich die tatsächlich gefahrenen Kilometer ansetzen.“ Ganz ohne Tricksereien können Mitglieder einer Fahrgemeinschaft Steuervorteile ausschöpfen: Jeder einzelne Mitfahrer kann für sich die Entfernungspauschale ansetzen. Fahrer können bei längeren Strecken unter Umständen sogar mehr als den steuerlichen Höchstbetrag von 4.500 Euro geltend machen.

Wo es häufig zu Schummeleien kommt

Fahrtkosten bieten Raum für Steuertricks. Entdecken Finanzbeamte unrichtige Angaben, kann dies weitreichende Konsequenzen haben. Steuerzahler sollten alle Fahrten korrekt erfassen, um nicht in den Verdacht der Steuerhinterziehung zu geraten. Dies gilt für Fahrten zur Arbeitsstätte ebenso wie für Dienstreisen mit dem eigenen Pkw.

  1. Mehr Kilometer: Meist bieten sich viele Wege von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Steuerzahler sind leicht versucht, bei Fahrten noch ein paar Entfernungskilometer aufzuschlagen. Das Finanzamt geht im Zweifelsfall vom kürzesten Weg aus. Längere Strecken sind nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Kann mit längeren Routen Zeit gespart werden, sollte Steuerzahler dies detailliert darlegen, möglichst mit Vergleichsdaten.
  2. Zu viele Fahrten: Nicht jeder Steuerzahler zieht alle Feier-, Urlaubs- und Krankheitstage bei der Berechnung der Pendlerpauschale ab. Es zählen jedoch nur Fahrten an tatsächlich geleisteten Arbeitstagen. Bei einer Fünf-Tage-Woche fallen rund 220 Tage pro Jahr an. Weitere Tage und Strecken können angesetzt werden, wenn Sonderschichten oder untertags Heimfahrten bei langen Arbeitspausen anfallen. Bei doppelter Haushaltsführung sind Familienheimfahrten einmal pro Woche steuerlich absetzbar.
  3. Private Routen: Ob Abstecher ins Fitnessstudio oder Familienbesuch nach der Arbeit: In der Praxis werden berufliche und private Fahrtziele oft verknüpft. Der Fiskus finanziert nur beruflich veranlasste Fahrten mit. Steuerzahler dürfen privat gefahrene Kilometer nicht geltend machen, sondern müssen sie heraus rechnen.
  4. Doppelt Abkassieren: Mitunter geben Arbeitnehmer für die Fahrt mit dem Dienstwagen zur Arbeitsstätte gegenüber ihrem Arbeitgeber eine kurze Strecken an. Die Folge ist eine geringe Lohnsteuerbelastung. Tatsächlich machen sie dann in der Steuererklärung höhere Kilometerangaben geltend. Eine besonders dreiste Schummelei liegt vor, wenn für den Dienstwagen zusätzlich Kilometerleistungen für Dienstreisen angesetzt werden. Kommt der Fiskus Steuerzahlern auf die Schliche, drohen harte Konsequenzen.

Quelle: DHPG Dr. Harzem & Partner KG, www.dhpg.de

 

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