Keine Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft
Der 58-jährige ist Inhaber einer Kfz-Werkstatt, handelt mit Auto-Zubehör und leitet nebenbei noch ein Taxiunternehmen. Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich die Werkstatt, im 1. Stock sind die Wohnräume und das Taxi-Büro. Wie jeden Werktag holte der Arbeitnehmer gegen 14 Uhr nach Ende seiner Tätigkeit in der Werkstatt Geschäftspost aus dem Briefkasten, um sie von der mitarbeitenden Ehefrau bearbeiten zu lassen. Auf dem Weg in das Obergeschoss stürzte er über eine Treppenstufe und brach sich sein rechtes Schienbein. Das zog mehrere Operationen nach sich.
Er machte die Kosten bei der Berufsgenossenschaft geltend, die zwar zunächst einen Vorschuss von 5.000 Euro überwies, sonst aber eine Übernahme ablehnte. Für sie handelte es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Die Arbeit in der Werkstatt sei bereits beendet gewesen, als er die Treppen hochstieg. Vor Feierabend in das Büro zu gehen sei versicherungsrechtlich irrelevant.
Arbeitsunfall: Betrieblicher Grund liegt vor
Das SG Heilbronn schloss sich dagegen der Ansicht des Klägers an: Ein Arbeitsunfall sei zu bejahen. Die Treppe sei der einzige Zugang zu den Büroräumen im Obergeschoss, welche sowohl von den Angestellten, als auch seitens der Geschäftskunden genutzt werde. Entscheidend war auch, dass der Kläger die Geschäftspost zu seinem Büro bringen wollte, um sie weiterbearbeiten zu lassen. Es handelte sich bei der Treppennutzung folglich um einen betrieblichen Grund. Rechtsgrundlage dafür ist § 8 SGB VII, den das Gericht entsprechend auslegte.
Christian Solmecke
